Rundfunk- und Fernsehgebühren

Rundfunk und Fernsehen stellen insbesondere für ältere Menschen, deren gesellschaftliches Leben durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingeschränkt ist, eine wichtige Informationsquelle dar. Eine Ermäßigung oder eine Befreiung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach § 22 SGB II, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 Bundesversorgungsgesetzes
  • Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen und hörgeschädigte Menschen
  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und Kennzeichen Rundfunk und Fernsehen (RF)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes u. a. 

Die Anträge auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht können Sie im Bürgerbüro der Kreisstadt Euskirchen, Baumstraße 2, 53879 Euskirchen erhalten. Zuständig für die Befreiung oder Ermäßigung ist der Beitragsservice

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln 
Service-Telefon: 01806 999 555 10
Internet: www.rundfunkbeitrag.de