Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.

Wer zeigt an:
Zur mündlichen Anzeige (also persönlich vor dem Standesbeamten) verpflichtet ist grundsätzlich

  • Jeder sorgeberechtigte Elternteil,
  • Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, oder von der Geburt nach eigenem Wissen unterrichtet ist.
  • Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, sind zur schriftlichen Anzeige der Geburt verpflichtet.

Welche Urkunden und Unterlagen benötige ich?

Nach der Geburt Ihres Kindes stellt der Arzt oder die Hebamme eine Geburtsbescheinigung aus. Diese ist von Ihnen auf der Rückseite auszufüllen und unbedingt zu unterschreiben (beide Eltern) und bei der Anmeldung des Kindes zum Standesamt mitzubringen. Des Weiteren benötigen Sie folgende Urkunde:

In allen Fällen:

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkennbarer Lichtbildausweis

   und

  • eine von einer/m Ärztin/Arzt oder Hebamme oder Entbindungspfleger ausgestellte Geburtsbescheinigung

Die Eltern sind verheiratet:

Eltern haben in Deutschland geheiratet:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Heiratsurkunde. Sollten aus diesen Urkunden nicht die personenstandsrechtlichen Daten der Geburt der Eltern (Geburtsort, -datum und –standesamt mit Registernummer) hervorgehen, sind zusätzlich noch die Geburtsurkunden der Eltern vorzulegen.
  • Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und noch kein Kind in der Ehe geboren wurde, müssen beide Elternteile beim Standesamt vorsprechen und den Namen des Kindes bestimmen.
  • Sofern beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen die Reisepässe oder (gilt für EU-Zone) die Personalausweise (ID-carts) ihrer Heimatländer vorgelegt werden.

Eltern haben im Ausland geheiratet:

  • Original der Heiratsurkunde (ggfls. mit Apostille und/oder Legalisation)
  • Übersetzung der Heiratsurkunde
  • Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und noch kein Kind in der Ehe geboren wurde, müssen beide Elternteile beim Standesamt vorsprechen und den Namen des Kindes bestimmen.
  • Sofern beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen die Pässe vorgelegt werden.

Eltern sind Spätaussiedler und haben im Ausland geheiratet:

  • Original der Heiratsurkunde
  • Übersetzung der Heiratsurkunde
  • Bescheinigung über die Namensänderung
  • Registrierschein oder Vertriebenenausweis
  • Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und noch kein Kind in der Ehe geboren wurde, müssen beide Elternteile beim Standesamt vorsprechen und den Namen des Kindes bestimmen

Eltern sind nicht verheiratet:

  • Die Geburtsurkunde der Mutter sowie (wenn vorhanden) eine bereits beurkundete Erklärung über die Vaterschaft, dann zuzüglich der Geburtsurkunde des Vaters

Ledige (noch nie verheiratete) Mutter:

  • Geburtssurkunde oder Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Sofern die Mutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss der Pass vorgelegt werden

Geschiedene oder verwitwete Mutter:

  • Aktuelle Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit dem Vermerk der Scheidung, bzw. Tod des Ehemannes
  • Sofern die Mutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss der Pass vorgelegt werden

Der Vater hat die Vaterschaft bereits beim Jugendamt oder Standesamt anerkannt:

  • Eine Geburtsurkunde des Vaters
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
  • Evtl. Abschrift der Erklärung über die Namenserteilung/Namensbestimmung
  • Sofern beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen die Pässe vorgelegt werden

Der Vater möchte die Vaterschaft anerkennen:

  • Eine Geburtsurkunde des Vaters
  • Beide Eltern müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen und sich mit Personalausweis bzw. Pass ausweisen und die o.g. Unterlagen vorlegen. Dies kann auch schon vor der Geburt geschehen!

Die  Vaterschaftsanerkennung kann direkt mit der Beurkundung der Geburt bei Vorsprache beider Eltern erfolgen. Sollten Sie Fragen haben, ist es immer besser, diese bereits vor der Geburt mit dem Standesamt abzuklären!

Bestimmung des Namens des Kindes

Geburtsnamen

Deutsches Kind
Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen sie keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt für ihre weiteren Kinder.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne, erhält das Kind kraft Gesetz den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des Vaters. Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.

Ausländisches Kind
Grundsätzlich unterliegt der Name eines Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer, so können die sorgeberechtigten Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft vor der Beurkundung der Geburt voraus. Die Gestaltung des Kindesnamens bestimmt sich dann nach den Vorschriften des gewählten Rechts. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat, erkennt eine Namensbestimmung nach deutschem Recht nicht immer an. Die Eltern sollten diese Frage vor der Namensbestimmung mit der zuständigen ausländischen Behörde oder konsularischen Vertretung des Landes klären.

Vornamen
Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Namen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, empfiehlt das Standesamt, dem Kind einen weiterer, den Zweifel ausschließenden Vornamen zu geben. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es hierzu jedoch nicht.

Bei der Geburt eines Kindes im Marienhospital Euskirchen haben die Verwaltung des Marienhospitals und das Standesamt Euskirchen einen besonderen Service für verheiratete Eltern eingerichtet. Sie legen der Verwaltung die von Ihnen auf der Rückseite ausgefüllte und unterschriebene Geburtsbescheinigung, Ihr Stammbuch der Familie sowie die Anmeldegebühr von 10,00 Euro vor. Die Anmeldung Ihres Kindes wird dann durch das Personal des Marienhospitals erledigt.