Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Hundesteuer wird entsprechend der Hundesteuersatzung der Kreisstadt Euskirchen festgesetzt.

Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Kreisstadt Euskirchen oder der Aufstellung der aktuellen Steuer- und Gebührensätze (siehe Kosten).

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. 

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Euskirchen endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 

Zuschuss zu den Kosten der Hundehaltung

Hunde, die aus einem Tierheim im Kreis Euskirchen aufgenommen werden, sind längstens 1 Jahr von der Hundesteuer befreit. Allerdings muss als Nachweis ein Kaufvertrag oder ein anderes Dokument des Tierheims vorgelegt werden.

Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für "Kampfhunde".

Gibt es noch weitere Vergünstigungen?

  • Hunde die ausschließlich dem Schutz blinder, tauber oder sonst hilfloser Menschen dienen, sind von der Hundesteuer befreit. Es muss ein entsprechender Schwerbehinderten-Ausweis vorgelegt werden.
    >> § 4 Abs.1 Buchst. f Hundesteuersatzung<<
  • Personen mit geringem Einkommen, vergleichbar dem Sozialhilfesatz, können für ihren Hund eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen.
    >> § 5 Abs.1 Hundesteuersatzung<<
  • Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse sind entsprechende Belege z.B. Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, Euskirchen-Pass, Bescheid des Arbeitsamtes u.a. vorzulegen.

Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für "Kampfhunde".

Die Steuerermäßigung wird nur für einen (ersten) Hund gewährt.

Vorgehen

Hunde können an- und abgemeldet werden

  • beim Fachbereich 2, Steuern- und sonstige Abgaben - schriftlich oder persönlich
    oder
  • über unser Online-Verfahren zur Anmeldung (siehe Formulare und Downloads)

Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden nach der Anmeldung zur Hundesteuer zugesandt.

Die Steuermarken werden bei der Anmeldung ausgegeben und müssen bei Abmeldung des Hundes zurückgegeben werden. Die Hundesteuermarken bleiben Eigentum der Kreisstadt Euskirchen.

Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid.

Kosten

Die An- und Abmeldung ist gebührenfrei.

Die Hundesteuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde berechnet.  

Der Steuersatz beträgt z.Zt. bei einem Hund

78 EUR

bei zwei Hunden

114 EUR / je Hund

bei drei und mehr Hunden

132 EUR / je Hund


Für Kampfhunde gelten gemäß §2 Abs. 2 Hundesteuersatzung folgende Steuersätze:

bei einem Hund

630 EUR

bei zwei und mehr Kamphunden

1.002 EUR / je Hund


Hunde, die unter die Klassifizierung des Landeshundegesetzes NRW fallen, sind der Stadtverwaltung gesondert zu melden.

Die benötigten Vordrucke zur Meldung der klassifizierten Hunde finden Sie im Formularbereich, Kategorie "Hunde".

Hinweise

Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Kontakt

Die zuständigen Mitarbeiter/innen finden Sie über  Ansprechpartner unter dem Suchbegriff "Hundesteuer".