Bekanntmachungen

Die Kreisstadt Euskirchen, Untere Denkmalbehörde, macht folgende Eintragungen in die Denkmalliste bekannt:

  • Lokomotivschuppen des Bahnbetriebswerkes, Oststraße 2a, Euskirchen am 29.09.2011
  • Kriegsgräberanlage - Ehrenfriedhof, Euskirchen am 26.04.2011
  • Grabanlage der Familie Wachendorf, Frauenberg am 26.04.2011
  • Kriegsgräberanlage - Soldatengräber und Zivilisten, Frauenberg am 26.04.2011
  • Bereich der ehemaligen jüdischen Synagoge, Annaturmstraße, Euskirchen am 18.04.2011
  • Baudenkmal: ehemalige Badeanstalt an der Steinbachtalsperre, heutiges Waldfreibad, Gemarkung Kirchheim am 01.09.2009
  • Baudenkmal: Kirche St. Matthias, Klosteranlage, Forum, Küsterhaus einschließlich Freiflächen, Franziskanerplatz 1, Euskirchen am 24.04.2008
  • Grabstätte "Engel von Flamersheim", Friedhof Flamersheim, Euskirchen am 09.10.2007
  • Grabanlage der Familie Kurthen, Friedhof Weidesheim am 25.05.2007
  • Baudenkmal: Ehemaliger Kapitelshof, Kreuzweingarten am 25.05.2007
  • Jüdischer Friedhof, Frauenberg am 22.05.2007
  • Jüdischer Friedhof, Großbüllesheim am 22.05.2007
  • Bodendenkmal: Hardtburg, Stotzheim am 20.03.2007
  • Bodendenkmal: Merowingisches Gräberfeld, Annaturmplatz, Euskirchen am 22.02.2007
  • Bodendenkmal: Umgebung Katholische Pfarrkirche St. Martin, Euskirchen am 22.02.2007
  • Baudenkmal: Villa Kleinertz, Gerberstraße 58, Euskirchen am 04.10.2006

Gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

Gemäß § 13 Abs. 1 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf gemäß § 13 Abs. 2 DSchG NRW auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann.

Gemäß § 15 Abs. 2 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann.

Gemäß § 20 Abs. 1 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Abs. 2 DSchG NRW eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will.