Wohnungsaufsicht
Die Stadt Euskirchen hat nach den Vorschriften des Wohnungsaufsichtsgesetz -WAG NRW- die Wohnungsaufsicht wahrzunehmen und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.
Die gesetzlichen Regelungen sind ein wichtiges Instrument der Wohnungspolitik. Obwohl es im Eigeninteresse des Wohnraumeigentümers liegen sollte, den Wohnraum in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, müssen immer wieder erhebliche Mängel bei der Beschaffenheit von Wohnraum festgestellt werden. Das Gesetz dient dem Mieterschutz, da es darauf ausgerichtet ist, Bewohnern/innen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen.
Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten (Wohnraumeigentümer/in oder auch Vermieter/in) so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Ein Missstand oder Mangel besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der nachfolgend genannten Anforderungen an die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen vorgenannten Pflichten nicht nachkommt.
Wohnraum muss über folgende Mindestausstattung verfügen:
- Ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung
- Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit
- Anschluss von Energie-, Wasserversorgung (insbesondere Trinkwasser) und Entwässerung
- Feuerstätte oder Heizungsanlage
- Anschluss für Kochküche oder Kochnische
- Sanitäre Einrichtungen
Weiterhin muss eine darüber hinaus vorhandene Ausstattung des Wohnraums funktionsfähig und nutzbar sein, wie z.B. Balkone, Loggien, Treppen, Aufzugs-, Haustür-/ Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemeinen Räumen. Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein, dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung. In Außenanlagen müssen insbesondere die Zugänge zu den Wohngebäuden sowie vorhandene Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein.
Allerdings ist der/die Mieter/in angehalten, sich zunächst selbst um die Beseitigung von Mängeln und Missstände beim/bei der Verfügungsberechtigten zu bemühen. Sofern diese Bemühungen erfolglos verlaufen, besteht die Möglichkeit sich an die Wohnungsaufsicht zu wenden.
Voraussetzungen für das Eingreifen der Wohnungsaufsicht:
- Das Vorliegen eines Mangels, der bauliche Ursachen hat, ist hinreichend konkret dargelegt (genaue Beschreibung inklusive Fotos).
- Der Mangel muss von einer Qualität sein, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gesundheitsgefährdung führt.
- Der/die Mieter/in hat nachgewiesen, dass der/die Verfügungsberechtigte erfolglos schriftlich aufgefordert wurde, den Mangel zu beseitigen.
- Die privatrechtlichen Möglichkeiten wurden ausgeschöpft.
Wenn sich hierdurch Anhaltspunkte ergeben, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, ist in der Regel eine Besichtigung durch die Mitarbeiter/innen der Wohnungsaufsicht vorgesehen. Zu einer solchen Besichtigung kann auch der/die Verfügungsberechtigte geladen werden, um möglichst schon während der Besichtigung konkrete Vereinbarungen über Art und Zeitpunkt der Mängelbeseitigung zu treffen.
Sollte auf diesem Weg keine Beseitigung der Mängel und Missstände erreicht werden, werden gegebenenfalls weitere Maßnahmen angeordnet.
Fragen und Antworten zum Wohnungsaufsichtsgesetz
Zur Meldung eines Missstands an Ihrem Wohnraum nutzen Sie bitte das entsprechende Formular, das Sie hier in unserem Serviceportal finden.
Ansprechpartnerin:
Frau Ohlerth
Fachbereich 6
Schulen, Generationen und Soziales
- Wohnungsaufsicht -
Kölner Str. 75
53879 Euskirchen
EG, Zimmer 7
Telefon: 02251/14-241
Fax: 02251/14-58241
E-Mail: sohlerth(at)euskirchen.de