Änderungen in der Landesbauordnung NRW
Erleichterungen bei Sanierung und Nutzungsänderung im Bestand durch die Landesbauordnung NRW 2025 (BauO NRW)
Die Landesbauordnung NRW bietet zahlreiche Erleichterungen für das Bauen und Sanieren von Bestandsgebäuden, insbesondere in innerstädtischen Bereichen wie der Euskirchener Innenstadt. Diese Änderungen tragen dazu bei, den Umbau und die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen.
§ 6 Abstandsflächen (BauO NRW)
Abweichungen von Abstandsflächen sind gemäß § 6 Absatz 11 zulässig, bei
- Änderungen innerhalb des Gebäudes,
- bei sonstigen Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen,
- bei Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,
- bei Neuerrichtung oder der Ausbau von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses,
- bei der nachträgliche Errichtung eines Dachgeschosses oder eines obersten Geschosses, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen und ein Abstand zur Nachbargrenze von mindestens 2,50 m eingehalten wird.
§ 39 Aufzüge
Für Bestandsgebäude gelten vereinfachte Vorschriften zur barrierefreien Gestaltung. Es ist nicht erforderlich, alle Anforderungen an Neubauten zu erfüllen. Ein Aufzug ist gemäß § 39 Satz 4 nicht zwingend erforderlich, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- durch Änderung, Umbau oder Nutzungsänderung des Dachgeschosses oder
- durch nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse Wohnraum geschaffen wird, oder
- die Herstellung eines Aufzuges infolge der Errichtung von bis zu zwei zusätzlichen Geschossen oder infolge einer Nutzungsänderung eines Gebäudes nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.
§ 47 Wohnungen (BauO NRW)
Eine reine Nordlage von Wohnungen ist nach § 47 mittlerweile erlaubt.
§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Folgende Bauvorhaben sind gemäß § 62 verfahrensfrei:
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze (§ 62 Satz 1 lit. g)
Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen und die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit von einer nach § 54 Absatz 4 berechtigten Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt wurde (§ 62 Satz 1 lit. i)
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes (§ 62 Satz 3 lit. a)
Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 100 m² (§ 62 Satz 3 lit. b)
Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten (§ 62 Satz 3 lit. c)
§ 69 Abweichungen (BauO NRW)
Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 69 Satz 1 Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen zulassen, wenn es sich um einen Umbau oder eine Modernisierung von Bestandsgebäuden zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums, eine Nutzungsänderung oder die Erhaltung und weitere Nutzung von Denkmälern handelt. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderungen den Zwecken des Gesetzes entsprechen und der Nachbarschaft keine nachteiligen Auswirkungen entstehen