Personalausweis
Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind dazu verpflichtet, im Besitz eines gültigen Bundespersonalausweises oder eines Reisepasses zu sein.
Für Einwohner, die mit Hauptwohnsitz in Euskirchen gemeldet und die im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, ist das Bürgerbüro für die Beantragung des Personalausweises zuständig.
Eine persönliche Vorsprache ist unabhängig vom Alter erforderlich. Sollen Dokumente für Kinder beantragt werden, müssen diese unabhängig vom Alter bei der Antragstellung anwesend sein.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Der bisherige Personalausweis (Sollte kein Personalausweis vorhanden sein: der Reisepass, dass Stammbuch oder eine Geburtsurkunde
- Ein Passfoto – Beachten Sie hierzu bitte die oben aufgeführten Hinweise zum Thema Passfotos
Gültigkeit
Die Gültigkeit des Bundespersonalausweises beträgt bei Personen die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 6 Jahre, bei Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre.
Gebühren für die Ausstellung von Bundespersonalausweisen
- Antragstellende Person ab 24 Jahren 37,00 Euro (10 Jahre gültig)
- Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
Ausführliche Informationen zum neuen elektronischen Personalausweis und dessen Nutzungsmöglichkeiten erhalten Sie über das Informationsportal des Bundesinnenministeriums.
Hinweise
Die Ausweise werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Das Bürgerbüro hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit, die mehrere Wochen betragen kann. Bei Antragstellern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. des/der Sorgeberechtigten erforderlich. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung.
Bedenken Sie bitte, dass für die Einreise in einige Länder eine Mindestgültigkeit des Personalausweises vorgeschrieben ist, bzw. das die Einreise nur mit einem Reisepass möglich ist. Da sich die Einreisebestimmungen für die einzelnen Länder jederzeit ändern können, sollten Sie sich bei Fragen direkt an die Mitarbeiter/-innen des Bürgerbüros wenden. Die aktuellen Einreisebestimmungen können auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes nachgesehen werden.
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, einen gültigen Ausweis oder Reisepass nicht besitzt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Absatz 3 dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.