Erschließungsbeiträge

Was sind Erschließungsbeiträge?

Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige und endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Aus § 127 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 132 BauGB sowie dem Sinn und Zweck des Baugesetzbuches, der bodenpolitischen Funktion und dem Finanzierungszwecks des Erschließungsrechts ergibt sich, dass die Gemeinden zum einem zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet und zum anderen zur Deckung der Kosten durch Beiträge auf Grund einer Satzung gehalten sind. Die Verpflichtung, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Beiträge zu erheben, liegt nicht nur im Interesse der öffentlichen Haushalte, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit.

Rechtsgrundlagen:

Straßenbaubeiträge

Was sind Straßenbaubeiträge?
Straßenbaubeiträge sind nach dem Wortsinn Leistungen, mit denen der Leistende in irgend einer Weise zum Straßenbau beiträgt. Im Lande Nordrhein Westfalen werden als Straßenbaubeiträge die Geldleistungen bezeichnet, die als Beiträge im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) zur Finanzierung bestimmter Straßenbaumaßnahmen erhoben werden. Beitragsrechtlich relevante oder beitragsfähige Maßnahmen sind nach § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG NRW die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 2 KAG NRW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.

Rechtsgrundlagen:

Kanalanschlussbeiträge

Was sind Kanalanschlussbeiträge?

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag.

Rechtsgrundlage:

Kanalhausanschlusskosten

Was sind Kanalhausanschlusskosten?
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Grundstücksanschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Der Aufwand für die Herstellung eines Grundstückanschlusses an die Abwasseranlage sowie für die Erneuerung, Änderung, Sanierung (jeweils einschließlich erforderlicher Dichtheitsprüfung), Unterhaltung (z.B. TV-Befahrung, Dichtheitsprüfung, Reinigung, Reparatur), Beseitigung und den Verschluss eines Grundstücksanschlusses sind der Stadt zu ersetzen. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Änderung und Sanierung sowie für die Unterhaltung eines Grundstückanschlusses wird nach tatsächlichen Kosten ermittelt und so umgerechnet, dass angenommen wird, die Abwasserleitungen würden in der Straßenmitte verlaufen. Der Aufwand für die Beseitigung und den Verschluss eines Grundstückanschlusses wird nach den tatsächlich entstehenden Kosten auf den Erstattungspflichtigen abgewälzt.

Rechtsgrundlage

Fälligkeit und Zahlung eines Beitrages

Fälligkeit und Zahlung eines Beitrages
Beiträge werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Sollte der Beitragspflichtige aus wirtschaftlichen Gründen zur rechtzeitigen Zahlung nicht imstande sein, so kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag eine Stundung/Ratenzahlung bewilligt werden.

Die zuständigen Mitarbeiter/innen finden Sie über die Ansprechpersonen unter dem Suchbegriff "Beiträge nach KAG".