Was kann noch beantragt werden?

Für verschiedene Erlaubnisse oder auch zur Vorlage bei Arbeitgebern benötigen Sie teilweise einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diesen erhalten Sie beim Gewerbeamt Ihres Wohnortes, bzw. wenn Sie eine Firma sind, beim Gewerbeamt am Geschäftssitz Ihrer Firma.

Folgende Unterlagen werden zur Beantragung benötigt:

  • Personalausweis oder Pass,
  • bei Firmen der aktuelle Handelsregisterauszug
  • Verwaltungsgebühr in Höhe von zur Zeit 13,00 EUR (Stand 01.01.2008)
  • Verwendungszweck und die Anschrift der Behörde, falls der Auszug für die Erteilung einer Erlaubnis bei einer Behörde benötigt wird.

Den Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie auch wieder entweder persönlich oder schriftlich beantragen. Bei der schriftlichen Beantragung fügen Sie die benötigten Unterlagen bitte in Fotokopie bei und legen einen Verrechnungsscheck über die Verwaltungsgebühr bei!

Der Antrag wird von hier aus zum Bundesamt für Justiz nach Bonn gesandt, wo der Antrag bearbeitet wird. Nach ca. 10 - 14 Tagen erhalten Sie bzw. die Behörde, für deren Erlaubnis Sie die Unterlagen benötigen, dann den entsprechenden Auszug. 

Wie bereits bei der Gewerbeanmeldung erwähnt, können Sie bei uns auch eine Gaststättenerlaubnis beantragen, wenn sich die Gaststätte, die Sie übernehmen oder errichten wollen, im Stadtgebiet Euskirchen befindet. Da die Unterlagen, die Sie dafür benötigen, sehr umfangreich sind und sich im Einzelfall auch unterscheiden, ist es in diesem Fall unbedingt erforderlich, dass Sie persönlich bei uns vorsprechen. Nur so können wir Sie individuell beraten. 

Das gleiche gilt für Spielhallenerlaubnisse, Bewachungserlaubnisse, Versteigerererlaubnisse und Reisegewerbekarten. 

Außerdem erhalten Sie bei uns Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 des Gaststättengesetzes, die sogenannten Schankerlaubnisse. Diese müssen Sie beantragen, wenn Sie z.B. als Verein ein Sommerfest, Vereinsfest, eine Sportwoche oder ähnliches ausrichten und dabei alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt anbieten. 

Auskünfte aus dem Gewerberegister 

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Das bedeutet, dass Sie nur eine Auskunft über einen Gewerbetreibenden erhalten können, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können. 

Um Ihnen eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilen zu können, benötigen wir eine schriftliche Anfrage von Ihnen. Bitte teilen Sie uns darin mit, wozu Sie die Auskunft benötigen und fügen ggf. entsprechende Kopien bei (z.B. Kopie einer offenen Forderung). Bitte teilen Sie uns außerdem möglichst genau mit, wen Sie suchen, also nicht nur einen sog. Phantasie-Firmennamen, sondern auch bei Ihnen bekannte Ansprechpartner, damit wir den gesuchten Gewerbetreibenden möglichst genau zuordnen können. Wenn Ihnen ein Geburtsdatum vorliegt hilft es uns sehr, wenn Sie auch dieses in Ihrer Anfrage angeben. So können wir bei Namensgleichheit vermeiden, dass wir Ihnen eine falsche Auskunft erteilen. 

Die Verwaltungsgebühr für die Auskunft aus dem Gewerberegister beträgt 20,50 EUR. Diese legen Sie Ihrer Anfrage bitte als Verrechnungsscheck bei.