Schiedsangelegenheiten
In zunehmendem Maße werden Streitigkeiten – auch in Bagatellsachen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Unter dem Motto: „Schlichten ist besser als Richten“ vermitteln Schiedspersonen ehrenamtlich in strittigen Situationen und sind häufig eine sinnvolle Alternative, deren Ziel es ist, eine einvernehmliche und preiswerte Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu erlangen.
Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedspersonen an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben. Falls jemand in eine Auseinandersetzung verwickelt wird, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, sollte man sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsfrau oder den zuständigen Schiedsmann wenden. Diese streben einen Weg an der eine Einigung kostengünstig ohne Einschaltung von Behörden sowie ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.
Der Gang zum Schiedsamt ist nicht in allen Angelegenheiten vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen. In bestimmten Streitfällen, den sogenannten Privatklagefällen ist es vorgesehen, ehe man sich an das Gericht wendet, eine Schiedsperson aufzusuchen.
Privatklagedelikte sind:
- Hausfriedensbruch,
- Beleidigung,
- Verletzung des Briefgeheimnisses,
- leichte und fahrlässige Körperverletzung,
- Bedrohung,
- Sachbeschädigung.
Aber auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (sog. obligatorische Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.
Betroffen hiervon sind:
- Vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von 600,00 €,
- nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb,
- Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder sozialen Medien begangen worden sind.
Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist. Deshalb sollte es auch in diesen Fällen mit dem Schiedsamt versucht werden, ehe man an eine förmliche Austragung des Streites mit Rechtsanwalt und Gericht denkt.
Hierunter fallen insbesondere alle Streitigkeiten des täglichen Lebens, z.B.: Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, Streitigkeiten aufgrund von Unstimmigkeiten, die sich aus dem Zusammenleben ergeben können und schließlich auch Streitigkeiten die sich im Zusammenhang mit Mietverhältnissen ergeben können.
Sich vertragen ist also immer besser als Klagen!
Für die Stadt Euskirchen stehen in drei Schiedsamtsbezirken folgende Schiedspersonen bereit:
Schiedsamtsbezirk: | Schiedsperson: | Stellvertreter: |
Euskirchen I Kernstadt ohne den Bereich südlich der Bahnlinie Trier/Bonn Kessenich, Frauenberg, Oberwichterich | Helmi Lesemann | Ulrich Pawig |
Euskirchen II Kernstadt südlich der Bahnlinie Trier/Bonn Kuchenheim, Roitzheim, Stotzheim, Weidesheim, Kleinbüllesheim, Großbüllesheim, Wüschheim, Dom-Esch, Palmersheim |
Wilfried Freche |
Helmi Lesemann |
Euskirchen III Euenheim, Elsig, Billig, Wißkirchen, Kreuzweingarten, Rheder, Flamersheim, Kirchheim Niederkastenholz, Schweinheim |
Ulrich Pawig |
Wilfried Freche |
Für das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich immer diejenige Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt (§ 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW). Daneben kann aber bei bestimmten Arten von Streitigkeiten (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume, eigentumsrechtliche Ansprüche und Belastungen von Grundstücken, Konflikte im Nachbarschaftsbereich) zusätzlich auch die Schiedsperson zuständig sein, in deren Bezirk das Streitobjekt liegt (§ 14 Abs. 2 SchAG NRW).
Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Bund Deutscher Schiedsmänner und -frauen (BDS).
Bei der Stadt Euskirchen ist Frau Bröhl, Telefon 02251/14 267 für Ihre Fragen zu Schiedsangelegenheiten zuständig. Sie können Ihre Anfragen auch gerne per E-Mail an sbroehl(at)euskirchen.de stellen.