Friedhofes Frauenberger Straße

Öffnungszeiten

November bis Februar9:00 bis 16:30 Uhr
März und Oktober8:00 bis 18:00 Uhr
April und September8:00 bis 19:00 Uhr
Mai bis August8:00 bis 20:00 Uhr

Die Friedhöfe auf den Ortsteilen sind jederzeit zugänglich.

Café Paradies - ein besonderer Friedhofsbesuch

Ortsrechtliche Rechtsgrundlagen

Was ist ein Reihengrab?
Reihengräber dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht an Ihnen kann erst anlässlich des Todesfalles durch die Angehörigen oder sonstigen Bestattungspflichtigen erworben werden. Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengräber nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den Veröffentlichungsorganen der Stadt bekannt gemacht.

Was ist ein Wahlgrab?
Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten in Absprache mit dem Erwerber bestimmt wird. An Wahlgrabstätten kann auch für die Dauer von 50 Jahren das Nutzungsrecht erworben werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder in sonstigen begründeten Fällen und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, können das Nutzungsrecht an einer freien Grabstätte erwerben.

Das Nutzungsrechts kann einmal oder mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag, der während einer Frist von sechs Monaten vor und bis drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden kann, und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. In den Wahlgräber können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

Baumgräber
Baumgräber für Urnenbestattungen (pflegefreie Urne) für Urnenreihengräber (1 Urne), Urnenwahlgräber (2 Urnen)
Es werden um einen Baum Urnengräber als Baumgrabstätten (pflegefreie Grabstätten) eingerichtet. Es muss ein ebenerdiges Gedenkkissen 40 x 30 gelegt werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätte keinen Einfluss. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Bepflanzungen, Grabschmuck, Vasen und Grableuchten nicht gestattet.

Was bedeutet Ruhezeit?
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab weder geöffnet, noch erneut belegt werden darf. Diese Frist soll neben einer angemessenen Totenehrung auch eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Stadt Euskirchen mit Ausnahme des Ortsteils Elsig 25 Jahre, bei Kindern im Alter bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 15 Jahre. Für den Friedhof im Ortsteil Elsig beträgt die Ruhezeit für Leichen 40 Jahre, bei Aschen 25 Jahre.

Standsicherheit von Grabmalen
Immer wieder kommt es aufgrund mangelnder Standfestigkeit von Grabmalen zu Unfällen auf Friedhöfen, bei denen neben den Friedhofsmitarbeitern meist Kinder und ältere Menschen betroffen sind. Aufgrund dieser, von nicht standsicheren Grabmalen ausgehenden Gefahren sind sowohl der Träger des Friedhofes, als auch der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Standsicherheit von Grabmalen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Friedhofsträger im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zumindest einmal im Jahr, Untersuchungen vornehmen.

Die Ursache mangelnder Standfestigkeit sind vielfältig: Frost, starke Regenfälle, Senkungen durch Hohlräume, Aushebungen benachbarter Gräber sowie Einwirkungen des Wurzelwerks von Bäumen und Sträuchern oder unsachgemäßes Aufstellen können die Standsicherheit beeinträchtigen, ohne dass sichtbare Schäden entstehen. Grabdenkmäler müssen daher durch kräftiges Drücken oder auf andere geeignete Weise daraufhin untersucht werden, ob Sie noch fest stehen, oder ob Sie sich bereits im Gefüge gelockert haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Standfestigkeit gegeben ist, wenn das Grabmal unter Beachtung der gebotenen Vorsicht am oberen Ende der Breitseite mit einer Kraft von ca. 50 kg (= normale horizontaler Armkraft) belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen aufweist.
Wird bei der Überprüfung eines Grabsteins seine Standunsicherheit festgestellt, muss der Friedhofsträger unverzüglich entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Lockere, aber noch nicht unmittelbar umsturzgefährdete Grabsteine werden mit grünen Aufklebern markiert, wackelige Grabmale werden abgesperrt oder umgelegt (§ 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Euskirchen). Dies ruft oftmals den Unmut der Friedhofsbesucher hervor und Kritik an den Klebezetteln wird laut. Die Standsicherheitsprüfung ist eine rechtlich vorgeschriebene Notwendigkeit und keine Behördenwillkür.

Patenschaften für denkmalwerte Grabstätten

Pate gesucht - Alte und denkmalwerte Grabmale können nur mit privater Hilfe erhalten werden
Schöne alte Grabmale dem Verfall preiszugeben, fällt schwer. In vielen Städten besteht daher das Bestreben, Paten zu finden, die für den Erhalt solcher Grabmale aufkommen und eventuell eigene Nutzungsansprüche an Grabmal und Grabstätte zu erwerben, so dass Sie für die nächste Zeit gesichert sind. Teilweise besteht an diesen alten Grabmalen zunächst aber Restaurierungsbedarf.
Bereits im Jahre 1994 wurden ca. 70 Grabstätten auf dem Friedhof Frauenberger Straße unter Denkmalschutz gestellt. Die Unterschutzstellung denkmalwerter Grabstätten auf den Ortsteilfriedhöfen wird derzeit vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege überprüft.

Der Stadt Euskirchen obliegt die Pflege und Unterhaltung einer stetig wachsenden Zahl von denkmalgeschützten Grabdenkmälern, die von den Angehörigen aus den verschiedensten Gründen aufgegeben worden sind.
Die ältesten Grabdenkmäler stammen aus dem Jahre 1876, Sie wurden seinerzeit nach Auflösung des alten Friedhofs an der Kölner Straße zum Friedhof Frauenberger Straße umgesetzt. Die meisten denkmalwerten Grabmale wurden allerdings um die Jahrhundertwende errichtet. Der Restaurierungsbedarf ist sehr unterschiedlich; manchmal reicht eine Reinigung, Beschneidung der Bepflanzung oder Erneuerung der Schrift aus, bisweilen müssen die Paten aber auch für eine Restaurierung oder Wiederherstellung der Standsicherheit entsprechende Mittel aufwenden. Vor Abschluß einer Patenschaftsvereinbarung ist dem Paten anzuraten, sich von einem sachverständigen Steinmetz eine Bewertung des Restaurierungsaufwandes mit einer Kostenschätzung einzuholen, möglicherweise auch Mittel aus der Denkmalpflege zu beantragen.

Auf der Suche nach einem Ausweg wurden Patenschaften für Grabdenkmäler eingeführt. Ein Modell, das vor ca. 20 Jahren in Köln entwickelt wurde und bundesweit Nachahmer fand. Mit dieser bereits in anderen Städten bewährten Maßnahme will die Stadt die Pflege denkmalwerter Grabstätten, für die zur Zeit kein Nutzungsrechte mehr bestehen, in die Hände von verantwortungsbewußten und denkmalschutzinteressierten Bürgerinnen und Bürgern legen, die im Gegenzug auf ihrem Patengrab das Nutzungsrecht zu den geltenden Bedingungen der städtischen Friedhofssatzung erlangen können. Derjenige, der eine Patenschaft übernimmt, verpflichtet sich zur Wiederherstellung und Instandhaltung der Grabstätte und erhält gleichzeitig die Anwartschaft auf eine Nutzung. Erst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme entstehen die Grabnutzungsgebühren entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

Wer ist zuständig?
Die zuständigen Mitarbeiter/innen finden Sie über die Ansprechpersonen unter dem Suchbegriff "Friedhofsverwaltung".