Wohngeld
Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
Den Wohngeldrechner NRW finden Sie hier: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW
Dieser Online-Wohngeldrechner berechnet auf der Basis Ihrer Angaben einen unverbindlichen Wohngeldbetrag. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss (wenn Sie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind) oder als Lastenzuschuss (wenn Sie Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind). Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines Antrags bei der Wohngeldstelle Euskirchen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Sie können den Antrag schriftlich stellen oder direkt im Anschluss an die Berechnung online übermitteln.
Hilfestellung gibt Ihnen folgende Broschüre.
Sie können auch Wohngeld mittels Vordruck beantragen. Hier finden Sie die entsprechenden Vordrucke:
Mietzuschuss
- Angaben des/der Vermieters/in zum Wohnraum
- Verdienstbescheinigung
- Hinweise zum Datenschutz
- Hinweise und Erläuterungen zum Wohngeld (Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Anlage zum Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als 4 Personen
Lastenzuschuss
- Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
- Verdienstbescheinigung
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Hinweise zum Datenschutz
- Hinweise und Erläuterungen zum Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Anlage zum Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als 4 Personen
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss. Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Mietzuschuss können Sie auch online beantragen. Die entsprechende Information finden Sie hier: