Parkberechtigung für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte, die im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises sind, können auf Parkplätzen die besonders gekennzeichnet sind parken. Die Parkberechtigung für Schwerbehinderte berechtigt darüber hinaus auch zum Parken an weiteren Stellen. Diese sind im einzelnen auf der Parkberechtigung aufgeführt.
Die Ausstellung der Parkberechtigung erfolgt in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Bei unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweisen erfolgt die Ausstellung der Parkberechtigung für 5 Jahre.
Bei festgestelltem Missbrauch der Parkberechtigung durch unbefugte Personen kann diese bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen werden.
Schwerbehindertenparkausweise können ausgestellt werden, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis die Merkmale aG oder BL enthält.
Ab sofort können auch Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen einen Schwerbehindertenparkausweis erhalten. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist eine ärztliche Bescheinigung und ein Passbild erforderlich.
Mit dem Schwerbehindertenparkausweis darf nur dann geparkt werden, wenn der Ausweisinhaber sich mit im Fahrzeug befindet.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Parkberechtigung im Original gut lesbar in Ihrem Fahrzeug auslegen. Die Auslegung lediglich einer Kopie Ihres Schwerbehindertenparkausweises ist nach gängiger Rechtsprechung nicht zulässig um Mehrfachnutzungen auszuschließen.
Wird ein Fahrzeug ohne die erforderliche Parkberechtigung auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, wird das Fahrzeug künftig kostenpflichtig abgeschleppt.
Der Schwerbehindertenparkausweis gilt für die Bundesrepublik Deutschland und z.Zt. in 18 weiteren europäischen Ländern.
Der Antrag kann persönlich oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person im Bürgerbüro der Stadt Euskirchen gestellt werden. Möchten Sie den Antrag schriftlich stellen, steht Ihnen hier das Antragsformular zum Herunterladen zur Verfügung.
Folgende Unterlagen werden benötigt
- der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG oder BL
- ein aktuelles Passfoto
- Kopie Ihres Bundespersonalausweises oder Nationalpasses
- gegebenenfalls schriftliche Vollmachterklärung
- gegebenenfalls Ausweis (Kopie) der von Ihnen bevollmächtigten Person
- Sofern Sie bereits im Besitz einer Ausnahmegenehmigung waren und diese neu beantragt werden soll: bisheriger Parkausweis und bisherige Ausnahmegenehmigung (Beiblatt)
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Behinderte
Sollte Ihr Schwerbehindertenausweis die Merkmale aG oder BL nicht enthalten, kann Ihnen evtl. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die jedoch nicht für die gesamte Bundesrepublik gilt. Der Geltungsbereich ist auf der Genehmigung aufgeführt.
Für folgende Personen kann eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden
- Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „G“ und „B“ (bei Beschränkung auf NRW entfällt Merkzeichen B) im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderung mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms (Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa) mit einem GdB von 60.
- Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem GdB von wenigstens 70
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.
Diesen besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen können Parkerleichterungen gewährt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Beurteilung durch die Abteilung Soziales, Schwerbehindertenangelegenheiten der Kreisverwaltung Euskirchen.
Ausgenommen ist jedoch das Parken auf den mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätzen.
Der Antrag kann persönlich oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person im Bürgerbüro der Stadt Euskirchen gestellt werden. Möchten Sie den Antrag schriftlich stellen, steht Ihnen hier das Antragsformular zum Herunterladen zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, dass, sollte der Antrag durch eine von Ihnen bevollmächtige Person gestellt werden, diese neben der schriftlichen Vollmachterklärung auch den Ausweis oder Nationalpass vorlegen muß.