Ukrainie Flüchtlinge privat aufnehmen

Das ist zu beachten

Die Hilfsbereitschaft gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine ist groß, auch in Euskirchen. Viele Menschen bieten Zimmer oder private Wohnungen an. Dabei gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Darf ich überhaupt Geflüchtete aufnehmen?
Ja. Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger können visumsfrei nach Deutschland einreisen. Und sie dürfen hier wohnen, wo sie möchten. Dabei können sie auf die staatlichen oder kommunalen Angebote zurückgreifen - müssen es aber nicht. Wer eine Wohngelegenheit anbieten möchte, sollte das im besten Fall organisiert und begleitet durch die Kommune vor Ort tun. Wer selbst zur Miete wohnt und Menschen in dieser Wohnung aufnehmen will, sollte dies unbedingt mit dem Vermieter/der Vermieterin absprechen.

Wie biete ich ein Zimmer oder eine Wohnung am besten an?
Wer Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung stellen möchte, kann dies bei der Stadtverwaltung Euskirchen anzeigen. Die Verwaltung vermittelt. Es werden allerdings keine Mietkosten übernommen bzw. Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten durch die Stadt angemietet.
Wohraumangebote und Wohnraumvermittlung:
Stadt Euskirchen, Frau Ohlerth
02251/14-241 oder sohlerth(at)euskirchen.de

Muss ich die Aufnahme von Flüchtlingen irgendwo melden?
Theoretisch ist keine Anmeldung nötig, denn als Besucher können sich ukrainische Staatsbürger 90 Tage lang ohne Registrierung in Deutschland aufhalten. Allerdings wird dringend eine Registrierung empfohlen. Eine Registrierung ist sinnvoll, damit ein Überblick über die Zahl der Geflüchteten möglich ist und Hilfe besser koordiniert werden kann.
Ohne eine Registrierung eröffnet sich zudem kein Zugang zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Registrieren können sich die Geflüchteten bei der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen (Terminvereinbarung unter 02251 15-1308). Die Stadtverwaltung Euskirchen kann bei der Terminverbeinbarung gegebenenfalls unterstützen:
Stadt Euskirchen, Herr Heck
02251/14-511 oder gheck(at)euskirchen.de

Was ist mit unbegleiteten Kindern und Jugendlichen?
Unbegleitete minderjährige Kinder oder Jugendliche sind absolut schutzbedürftig. Allein dürfen sie nicht aufgenommen werden. Dies liegt in der Zuständigkeit der Jugendämter.
Kreisjugendamt: Frau Quast
Tel: 02251/15-639 oder petra.quast(at)kreis-euskirchen.de

Welchen Status haben Geflüchtete aus der Ukraine?
Laut einem aktuellen EU-Ratsbeschluss gilt: die Ukraine-Flüchtlinge erhalten einen "vorübergehenden Schutz". In Deutschland wird dieser durch das Aufenthaltsgesetz gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 AufenthG) gilt für ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Mit diesem Schutz ist etwa eine selbständige Tätigkeit ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine Beschäftigung kann von der Ausländerbehörde im - wie es heißt - "Ermessenswege" erlaubt werden. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG sind berechtigt, Asylbewerberleistungen zu beziehen.

Erhalte ich staatliche finanzielle Unterstützung?
Sofern Menschen aus der Ukraine in Privatwohnungen eine nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessene Unterkunft finden und dort Miete zahlen oder sich an den Nebenkosten beteiligen sollen, hilft ihnen dabei der Staat. Es muss sich um ein Mietverhältnis handeln, das nach objektiven Maßstäben als dauerhaft anzusehen ist.
Denn dann erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Asylbewerber, wenn sie sich registriert haben. Wichtig: Diese Leistungen sind subsidiär. Das bedeutet: Der Staat zahlt nur, wenn die Geflüchteten dafür nicht aus ihrem Vermögen aufkommen können. Die Leistung ist bei der Stadt Euskirchen zu beantragen.

Wie sind die Geflüchteten versichert?
Die ukrainischen Geflüchteten sind nicht regulär in der Krankenversicherung in Deutschland. Aber im Krankheitsfall steht ihnen aufgrund der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das allgemeine medizinische Versorgungsangebot zur Verfügung. Dies betrifft sowohl stationäre, ambulante und komplementäre Behandlungsangebote. Zuständig für die Gewährung dieser medizinischen Leistungen ist die Stadt Euskirchen. Diese geben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Behandlungsschein aus, der dem Arzt vorzulegen ist.

Was muss gesundheitlich beachtet werden?
Viele Ukrainer müssen für den Covid-19-Impfstatus "geimpft" eine erneute Impfung erhalten. Denn Menschen, die im Ausland mit Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, die nicht in der EU zugelassenen sind, benötigen hierzulande eine erneute Impfserie. Entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission kann die neue Impfserie vier Wochen nach der letzten Impfung begonnen werden.

Wo finden die Menschen psychische Unterstützung?
Die Geflüchteten haben einen Anspruch auf psycho-soziale Betreuung vor Ort, genauso wie auf medizinische Hilfe. Beratungsangebote bieten das DRK Euskirchen (migration(at)drk-euskirchen.de)  oder der Caritasverband (simon.rauch(at)caritas.de).

Weitere Informationen finden Sie auch unter den nachstehenden Links: