Fischereischein

Die Ausstellung der Fischereischeine wird im Landesfischereigesetz geregelt. (Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.06.1994 in der jetzt gültigen Fassung).

  • Jahresfischereischeine
  • Fünfjahresfischereischeine
  • Jugendfischereischeine
  • Sonderfischereischeine

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung abgelegt hat, kann wahlweise einen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein erhalten.

Die Vollendung des 14. Lebensjahres ist zwingend Voraussetzung für die Ausstellung eines Jahres - oder Fünfjahresfischereischein, auch wenn die Fischereiprüfung bereits vor Vollendung des 14. Lebensjahres abgelegt wurde.

Der Jugendfischereischein kann nur ausgestellt werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren. Der Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung wird für die Ausstellung des Jugendfischereischeines nicht benötigt. Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche die Fischereiprüfung ablegen und erhalten dann einen Jahres- oder Fünfjahres- Fischereischein.

Neu hinzu gekommen ist der Sonderfischereischein. Dieser Fischereischein ist für Personen gedacht, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können. Der Sonderfischereischein kann wahlweise für ein Jahr oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Personen die im Besitz eines Jugend- oder Sonderfischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung einer Person angeln, die im Besitz eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines sind.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
Für die Neuausstellung eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • den Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über Sportfischerprüfung
  • ein Passfoto
  • Für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Fischereischein selbst unterschrieben werden muß
  • Bei Antragstellung von Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich  

Für die Verlängerung dieser Ausweise:

  • den Personalausweis oder Reisepass
  • den alten Fischereischein
  • Für Personen ab  Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Fischereischein selbst unterschrieben werden muß
  • Bei Antragstellung von Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich  

Für die Neuausstellung des Jugendfischereischeines:

  • den Kinderausweis oder eine Geburtsurkunde
  • ein Passfoto
  • Für Personen ab  Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Fischereischein selbst unterschrieben werden muß
  • Bei Antragstellung von Personen zwischen dem 14. und 16. Lebensjahr ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich   

Für die Verlängerung des Jugendfischereischeines:

  • den Kinderausweis oder eine Geburtsurkunde
  • den Jugendfischereischein
  • Für Personen ab  Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Fischereischein selbst unterschrieben werden muß
  • Bei Antragstellung von Personen zwischen dem 14. und 16. Lebensjahr ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich   

Gebühr
Für die Ausstellung oder Verlängerung des

  • Jahresfischereischeines und Sonderfischereischein für ein Jahr 16,00 EUR
  • Fünfjahresfischereischeines und Sonderfischereischein für fünf Jahre 48,00 EUR
  • Jugendfischereischeines 8,00 EUR

Gültigkeit
Der Jahres- und der Jugendfischereischein sind jeweils für das laufende Kalenderjahr in dem die Ausstellung oder Verlängerung beantragt wird gültig. Dies gilt auch für den Sonderfischereischein der für ein Jahr ausgestellt wird. Der Fünfjahresfischereischein für das laufende Kalenderjahr und die nächsten 4 Jahre. Dies gilt auch für den Sonderfischereischein der für fünf Jahre ausgestellt wird.

Hinweise
Wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Euskirchen gemeldet sind, ist das Bürgerbüro der Stadt Euskirchen für die Ausstellung und Verlängerung von Sportfischereischeinen zuständig.
Für die Neuausstellung eines Fischereischeines ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich, da der Fischereischein von Ihnen im Bürgerbüro unterschrieben werden muss.
Die Verlängerung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (nicht möglich bei Neuantragstellung auf Grund der zu leistenden Unterschrift) vorgenommen werden. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung. Bitte geben Sie diesen Antrag ausgefüllt und unterschrieben der bevollmächtigten Person mit.
Die benötigten Unterlagen müssen bei der Antragstellung bzw. Verlängerung vorgelegt werden.