Fischereischein

Aufgrund der Änderung des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz -LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.1994 in der aktuell gültigen Fassung werden ab dem 01.07.2026 Fischereischeine nur noch in digitaler Form als Scheckkarte mit NFC-Chip und als elektronisches Zertifikat ausgestellt.

Bürgerinnen und Bürger, die noch vor dem 01.07.2026 ihre Fischereiprüfung abgelegt haben, beantragen den neuen Fischereischein im Scheckkartenformat einmalig beim Bürgerbüro der Stadt Euskirchen, sofern Sie in Euskirchen ihre alleinige oder Hauptwohnung haben.

Fischereischeine, nach dem alten Muster (blauer oder rosafarbener Fischereischein in Papier) behalten noch bis zum regulären Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Es wird jedoch keine Verlängerung mehr vorgenommen, nach Ablauf kann nur noch der Fischereischein nach dem neuen Muster beantragt und ausgestellt werden. 

Die Beantragung des Fischereischeines nach neuem Muster ist bereits vor Ablauf der Gültigkeit möglich. Die bereits im Voraus entrichtete Fischereiabgabe kann entsprechend verrechnet werden. 

Auch in diesem Fall ist eine Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich um den neuen Fischereischein zu beantragen.  


Bürgerinnen und Bürger, die nach dem 01.07.2026 Ihre Fischereiprüfung erstmalig abgelegt haben erhalten kein Prüfungszeugnis mehr. Die Eintragung in das Fischereiregister erfolgt durch die Prüfungsbehörde. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten einen Zugangscode.

Mit diesem können Sie künftig Ihren Fischereischein online über das NRW-Serviceportal (Fischereischein Ausstellung - Dienst Einstiegsseite - Serviceportal Gemeinsam-Online) beantragen sowie auch die Fischereiabgabe entrichten.

Die Beantragung des Fischereischeines nach neuem Muster sowie auch die Zahlung der Fischereiabgabe kann alternativ weiterhin bei einem Wohnsitz in Euskirchen im Bürgerbüro der Stadt Euskirchen vorgenommen werden.

Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt. Eine Neuausstellung ist nicht mehr erforderlich.

Nach Abführung der Fischereiabgabe ist dieser wie bisher entweder für ein oder für fünf Kalenderjahre gültig.

Über die entrichtete Fischereiabgabe wird ein Nachweis als elektronisches Dokument ausgestellt. 


Gebühren

  • Die Gebühr zur erstmaligen Ausstellung eines Fischereischeines in digitaler Form beträgt einmalig 30,00 Euro bei Antragstellung im Bürgerbüro. (Bei Antragstellung über das Serviceportal mindert sich der Betrag um die enthaltene kommunale Gebühr in Höhe von 12,00 Euro.)
  • Zusätzlich ist die Fischereiabgabe wahlweise
    • für ein Jahr in Höhe von 22,00 Euro bei Antragstellung im Bürgerbüro (Bei Antragstellung über das Serviceportal mindert sich der Betrag um die enthaltene kommunale Gebühr in Höhe von 8,00 Euro.)
    • oder für fünf Jahre in Höhe von 50,00 Euro bei Antragstellung im Bürgerbüro (Bei Antragstellung über das Serviceportal mindert sich der Betrag um die enthaltene kommunale Gebühr in Höhe von 8,00 Euro.) zu zahlen.

Zur Beantragung des Fischereischeines im Bürgerbüro benötigen Sie:

  • Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
  • den bisherigen Fischereischein oder das Prüfungszeugnis bei Ablegung der Prüfung bis einschließlich 30.06.2026

Was ist sonst noch neu?

Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft. Kinder und Jugendliche können nun die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeines ausüben.

Der Fischereischein mit Begleitung (Sonderfischereischein) wird nicht mehr durch Städte und Gemeinden ausgestellt, sondern ist direkt beim Landesamt zu beantragen Link noch einfügen).

Auf den neuen digitalen Fischereischeinen wird kein Lichtbild mehr angebracht, zudem ist keine Anschrift enthalten. Der Bundespersonalausweis bzw. Aufenthaltstitel ist daher in Zukunft zusätzlich zu dem Fischereischein mit sich zu führen.