Die Anmeldung zur Eheschließung

Wie melde ich die Eheschließung an?

Eheschließungen sollten schriftlich unter Vorlage aller gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden und Dokumente angemeldet werden. Jeder Verlobte füllt für sich einen Vordruck aus. Den entsprechenden Vordruck können Sie hier ausdrucken:

Vordruck zur schriftlichen Anmeldung einer Eheschließung

In besonderen Fällen kann oder muss sogar die Anmeldung zur Eheschließung persönlich erfolgen (grundsätzlich bei Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung). Ist dann einer der Verlobten verhindert, kann er seinen Partner schriftlich bevollmächtigen, die Eheschließung anzumelden. Bitte nutzen Sie den von uns bereitgestellten Vordruck für die Bevollmächtigung. 

Vordruck für die Bevollmächtigung

Wo melde ich die Eheschließung an?

Zur Überprüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung (kein Vorliegen von Eheverboten, z.B. Doppelehe, Minderjährigkeit, direkte Blutsverwandtschaft) gegeben sind, müssen die Verlobten die Eheschließung bei dem für sie zuständigen Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen.

Zuständig für die Anmeldung ist ausschließlich das Standesamt in der Wohnortgemeinde der Verlobten. Wohnen die Verlobten in zwei verschiedenen Gemeinden, können sie zwischen den beiden Standesämtern Ihrer Heimatgemeinden wählen.

Diese ausschließliche Zuständigkeit gilt jedoch nur für die Anmeldung. Dagegen kann die Ehe vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Hierzu übersendet das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde, dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll, die geprüften Anmeldeunterlagen.

Wann melde ich meine Eheschließung an?

Die schriftliche oder mündliche Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin geschehen. Sollten Sie einen Wunschtermin zur Eheschließung haben, rufen Sie uns bitte frühestens neun bis zehn Monate vor diesem Termin an, wir halten diesen Termin dann für maximal vier Wochen nach Beginn der Anmeldefrist frei. Innerhalb dieser vier Wochen muss dann jedoch die Anmeldung der Eheschließung im zuständigen Standesamt erfolgen.

Welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung benötige ich?

Nicht jeder muss die gleichen Unterlagen vorlegen. Dies ist abhängig vom jeweiligen Personenstand (ledig oder geschieden). Ausländische Bürgerinnen und Bürger müssen Urkunden aus ihren Heimatländern vorlegen. Je nach Land müssen diese Urkunden mit einer Apostille versehen oder gar legalisiert sein. In diesen besonderen Fällen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

In der Regel sind von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren, volljährig und Deutsche sind, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • der Personalausweis
  • eine erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich beim jeweiligen Einwohnermeldeamt)
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde!)

Von Verlobten, die bereits verheiratet waren, sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • wie vor, jedoch zusätzlich
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe - erhältlich bei dem Standesamt Ihrer Eheschließung
  • sollte eine Eheschließung oder eine Scheidung im Ausland stattgefunden haben, erkundigen Sie sich bitte vorher beim Standesamt, ob hier zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind

Die vorzulegenden Personenstandsurkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein (außer Nachweise über weitere vorangegangene Ehen).

Des Weiteren haben alle Verlobten folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Eine Geburtsurkunde aller gemeinsamer Kinder, ausgestellt beim Geburtsstandesamt der Kinder.

Bitte beachten Sie:
Ausländische Verlobte erfragen bitte bei Ihrem Wohnortstandesamt, welche Unterlagen sie zur Anmeldung der Eheschließung vorlegen müssen.

Welche Namen darf ich in der Ehe führen?

Bereits bei der Anmeldung der Eheschließung geben Sie an, wie Ihre Namen in der Ehe lauten sollen, bzw. nach welchem Namensrecht die Wahl der Namensführung erfolgt. Grundsätzlich sollte diese Angabe bis zur Eheschließung Bestand haben. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, noch während der Zeit zwischen Anmeldung und Eheschließung die von Ihnen gewünschte Namensführung in der Ehe zu überdenken und ggfls. noch zu ändern.

Deutsches Namensrecht:

  • Entweder Sie geben eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab und bestimmen einen Ehenamen. Zum Ehenamen kann einer der aktuellen Familiennamen oder einer der Geburtsnamen der Verlobten bestimmt werden. Wird ein Ehename bestimmt, kann der Verlobte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er im Zeitpunkt der Eheschließung führt, dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Bildung einer Namenskette (drei Namen hintereinander) ist jedoch dabei ausgeschlossen; oder
  • Sie geben zunächst keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab. In diesem Fall behalten dann die Verlobten die Namen, die sie im Zeitpunkt der Eheschließung führen.

Ausländisches Namensrecht:

  • Sollte einer der Verlobten oder beide Verlobten ausländische Staatsangehörige sein, können Sie auch die Namensführung in der Ehe nach ihren jeweiligen Heimatrechten bestimmen.

Hinweis:
Zum 01.05.2025 wird sich das deutsche Namensrecht maßgeblich ändern. Bitte erfragen Sie dann bei Ihrem Standesamt, welche Möglichkeiten der Namenswahl Sie haben. Wir versuchen zeitnah, die vielen neuen Möglichkeiten der Namenswahlmöglichkeiten hier an dieser Stelle darzustellen.