Hundehaltung in Euskirchen

Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter im Stadtgebiet Euskirchen über das Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG NRW vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656)

Den Wortlaut des Gesetzes können Sie hier nachlesen.

Welche Kategorien des LHundG NRW gibt es ?

§ 3 LHundG - Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunderassen.

Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer der o.a. Rassen deutlich hervortritt.

§ 10 LHundG - Hunde bestimmter Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunderassen.

§ 11 LHundG - Große Hunde
Unter diesen Paragraphen fallen alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Welche Unterlagen werden hierfür benötigt?

  • Das jeweilige Antragsformular steht weiter oben zum download (pdf) oder zum direkten Ausfüllen am Bildschirm (WORD), kann aber auch bei der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Bröhl, unter der Telefonnummer 02251/14-267 oder per e-Mail unter sbroehl(at)euskirchen.de angefordert oder auch persönlich im Zimmer 1 abgeholt werden.
  • Ein polizeiliches Führungszeugnis (aus dem Bundeszentralregister) braucht man nur für die Anzeige eines gefährlichen Hundes (im Sinne des § 3 LHundG) oder eines Hundes bestimmter Rasse (im Sinne des § 10 LHundG), es kann im Bürgerbüro, Baumstraße 2 (Altes Rathaus) beantragt werden.
    Das polizeiliche Führungszeugnis dient zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Halterin bzw. des Halters.
  • Eine Kopie der Haftpflichtversicherung des Hundes. Für Hunde die unter die §§ 3 und 10 LHundG fallen ist der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für sonstige Schäden erforderlich.
  • Die Mikrochipnummer der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes mittels elektronisch lesbarer Marke (Mikrochip), welche dem Hund vom Tierarzt implantiert wird.
  • Einen Sachkundenachweis.

Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden ?

Bei Hunden, die unter den § 3 LHundG fallen, ist die Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen. Hierzu setzen Sie sich bitte mit dem Kreisveterinäramt bei der Kreisverwaltung Euskirchen, Jülicher Ring 32, Telefon 02251/15-254 in Verbindung. Die Sachkundebescheinigung wird dann vom amtlichen Tierarzt des Kreisveterinäramtes erteilt.
 
Bei Hunden, die unter den § 10 LHundG fallen, kann die Sachkunde ebenfalls durch eine Sachkundebescheinigung vom amtlichen Tierarzt nachgewiesen werden.

Abweichend davon kann sie auch von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

Bei Hunden, die unter den §11 LHundG fallen, kann die Sachkunde ebenfalls durch eine Sachkundebescheinigung durch die von der Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzte erteilt werden. 

Welche Hunde bedürfen der Ordnungsbehördlichen Erlaubnis und welche müssen angezeigt werden?

Hunde, die unter den § 3 LHundG (Gefährliche Hunde) fallen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der/die Antragssteller/in

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (s.o.)
  6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mittels elektronisch lesbarer Marke nachweist und
  7. ein besonders privates Interesse nachweisen kann oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

Für Hunde, die unter den § 10 LHundG (Hunde bestimmter Rasse) fallen, gelten die vorgenannten Vorschriften mit Ausnahme des Punktes 7 entsprechend.

Hunde, die unter den § 11 LHundG (Große Hunde) fallen, bedürfen nur der Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde.

Wo muss ich meinen Hund anleinen?

Das LHundG besagt, dass Hunde innerhalb bebauter Ortschaften angeleint werden müssen. Lesen Sie hierzu bitte auch § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Euskirchen.

Müssen alle Hunde einen Maulkorb tragen?

Nur Hunde, der in den §§ 3 und 10 LHundG genannten Hunderassen (Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), sowie Hunde die sich als bissig erwiesen haben, müssen einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.

Kann der Hund von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit werden und was ist hierfür erforderlich ?

Die Stadt Euskirchen befreit nicht von der Anleinpflicht, aber von der Maulkorbpflicht!

Dazu muss sich der Halter vorab telefonisch oder persönlich in Zimmer 3 oder beim Kreisveterinäramt nach anerkannten Stellen zur Prüfung der Maulkorbbefreiung erkundigen, da noch lange nicht jedes Zertifikat anerkannt wird. Danach muss der Halter mit seinem Hund, der entweder zum § 3 oder § 10 LHundG gehört, bei dieser Stelle eine Prüfung ablegen, der sogenannte "Wesenstest oder Hundeführerschein". Mit der ausgestellten Bescheinigung kann der Hund im Rahmen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis dann von der Ordnungsbehörde eine Maulkorbbefreiung bekommen.

Für Hunde des § 11 LHundG gilt dies nicht, da für diese Hunde keine Maulkorbpflicht besteht.