Häufige Fragen zum Thema Straßenreinigung

Warum übernimmt die Stadt nicht die komplette Reinigung aller Gehwege und Straßen?
Euskirchen ist mit rund 150 Quadratkilometern eine große Flächengemeinde. Es ist aufgrund dieser Größenordnung personell nicht möglich, alle Gehwege und Straßen zu reinigen, besonders dann, wenn im Herbst und Winter besonders intensiv gereinigt werden muss. Die Stadt reinigt die städtischen Straßen und die Straßen, die sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinden und die die Stadt Euskirchen mit deren Ortsteilen verbindet. Straßen, die überwiegend von den Anliegern selbst genutzt werden, müssen von den Anliegern gereinigt werden. Die Reinigung (Sommer- und Winterdienst) der Gehwege ist im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen.

Gibt es ein Gesetz, das mir die Reinigung vorschreibt?
Das Straßenreinigungsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW) erlaubt es den Kommunen, die Reinigung auf die Anlieger zu übertragen. Es ist landesweit üblich, dass Kommunen von diesem Recht Gebrauch machen. Die Stadt Euskirchen hat dies ebenso beschlossen; es gilt die Straßenreinigungsatzung.

Wie erfahre ich, ob ich in meiner Straße selber reinigen muss?
Sie können im Straßenverzeichnis nach Ihrer Straße suchen und in der Tabelle sehen, ob die Reinigung dort von der Stadt übernommen wird oder von den Anwohnern durchgeführt werden muss. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich einfach an den Fachbereich 2 – Steuern und Abgaben.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen. Was genau muss ich alles reinigen?
Dem Straßenverzeichnis können Sie entnehmen, ob Sie nur Gehwege oder auch die Straße reinigen müssen und ob Sie die Straße auch im Winter reinigen müssen. Die Reinigung (Sommer- und Winterdienst) der Gehwege ist im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen. 

Gehwege und Fahrbahn zu reinigen bedeutet, alle Verunreinigungen von Gehweg und Straße zu entfernen, die die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Bei Gehwegen/Gehwegsrinnen umfasst das auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Laub muss schnellstmöglich beseitigt werden, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

Die Fahrbahn muss bis zur Straßenmitte gereinigt werden, wenn beide Straßenseiten bebaut sind. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite. Gereinigt werden muss jeweils der Abschnitt entlang des eigenen Grundstückes.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße auch die Fahrbahn selber reinigen. Muss ich diese im Winter von Schnee und Eis befreien, also ganz frei machen?
Sie müssen bei Eis- und Schneeglätte an gefährlichen Stellen streuen und Fußgängerüberwege frei halten, das heißt: gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen. Zuständig sind Sie jedoch nur bis zur Mitte der Fahrbahn, für die andere Hälfte ist der gegenüber wohnende Anlieger zuständig. Für die ganze Breite der Fahrbahn sind Sie nur dann zuständig, wenn gegenüber kein Anlieger ist. Der Gehweg selbst ist in einer maximalen Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Sie den Gehweg zusätzlich streuen. Auf Straßen, die keinen Gehweg haben, müssen Sie einen Streifen von maximal 1,50 Metern Breite entlang des Grundstückes freihalten.

Unmittelbar vor meinem Haus ist eine „Busbucht“. Muss die gereinigt werden?
An Haltstellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege hinter der Haltestelle einmal wöchentlich gereinigt sowie bei Schneefall in einer Mindestbreite von 1,50 Meter freigehalten und bei Eisglätte bestreut werden.

Wie oft muss ich reinigen?
Fahrbahnen und Gehwege sollen einmal pro Woche gereinigt werden. Für die Winterreinigung gelten andere Zeiten: Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstanden sind, müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden.

Im Herbst entsteht viel Laub. Wohin soll ich das zusammengekehrte Laub entsorgen?
Das zusammengekehrte Laub ist in Ihrer Biotonne zu entsorgen. Es darf nicht in die Gehwegrinne entsorgt bzw. zusammengekehrt werden. Sollte das Volumen Ihrer Biotonne nicht ausreichen, haben Sie die Möglichkeit, das Laub in entsprechende Biosäcke zu lagern und diese bei Abholung der Biotonne gemeinsam zu entsorgen. Hinweis: Es werden nur Biosäcke mitgenommen, die bei dem Bürgerbüro bzw. der Infothek der Stadt Euskirchen erworben werden! Bei sehr großen Mengen bis zu 5 cbm können Sie das Laub, nach Anmeldung zu den vorgegebenen Terminen „Grünabfall“ abholen lassen oder bei dem Abfallwirtschaftszentrum Mechernich-Strempt selbst entsorgen.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen. Aber ich bin durch Alter und/oder Krankheit nicht in der Lage dazu. Was kann ich tun?
Vielleicht sind ihre Nachbarn, Kinder oder Enkel so nett und helfen Ihnen. Sie können für die Reinigung auch ein Unternehmen, beauftragen. Eine Liste von Firmen, die diese Arbeiten übernehmen, finden Sie im Internet oder in den Gelben Seiten.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen, mache es aber – warum auch immer – nicht. Muss ich mit einer Strafe rechnen?
In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. Wenn Dritte zu Schaden kommen, zum Beispiel auf Verunreinigungen oder Eisglätte ausrutschen und sich verletzen, müssen sie unter Umständen auch mit Schadensersatzforderungen des Geschädigten rechnen.

Rückwärtig grenzt mein Grundstück an eine Straße, in der die Anwohner selber reinigen müssen. Ich habe allerdings zu dieser Straße keinen direkten Zugang, kein Gartentor etc. Was muss ich tun?
Auch wenn Sie keinen Zugang an dieser Straßenseite haben, sind Sie dennoch Anlieger der Straße und müssen auch dort Ihrer Reinigungs- und Streupflicht nachkommen.

Mein Haus steht in zweiter Reihe, ist also ein Hinterliegergrundstück. Von der Straße aus, in der die Anwohner selber reinigen müssen, habe ich nur einen Zuweg zu meinem Haus. Bin ich für die Reinigung der Straßenfront trotzdem zuständig?
Wird Ihr Hinterliegergrundstück durch eine eigene Wegeparzelle, die ihnen als Teil ihres Grundstückes gehört, erschlossen, müssen Sie die Straßenfront dieser Wegeparzelle je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben reinigen. Sofern der Weg zu Ihrem Haus über das Vorderliegergrundstück durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast abgesichert ist, müssen Sie nichts tun. Es sei denn, Sie haben mit dem Vorderlieger eine anders lautende private Vereinbarung geschlossen.

Mein Haus wird über einen privaten Stichweg erschlossen. Was muss ich tun?
Grenzt Ihr Haus mit einer Grundstücksseite an eine öffentliche Straße und mit einer anderen Grundstücksseite an den privaten Stichweg, muss die öffentliche Straße je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben gereinigt werden. Liegt Ihr Haus nur an dem privaten Stichweg, empfehlen wir Ihnen und allen anderen Teileigentümern des privaten Stichweges, eine verbindliche Reinigungsregelung für die Straßenreinigung und für den Winterdienst zu treffen. Kommt zum Beispiel ein Ver- oder Entsorgungsfahrzeug unverschuldet zu einem Schaden, haften die Teileigentümer des privaten Stichweges als Gesamtschuldner.

Mein Haus befindet sich auf einem Eckgrundstück, so dass es im Grunde an zwei Straßen liegt. Muss ich in beiden Straßen reinigen?
Sie müssen in der Tat in beiden Straßen reinigen. Die Reinigungspflicht gilt für die ganze Breite ihres Grundstückes. Dies gilt auch bei der Winterreinigung nach Schneefall oder Eisglätte.

Womit darf ich bei der Winterwartung streuen?
Im Wesentlichen dürfen Sie nur abstumpfende Mittel – zum Bespiel Sand – verwenden. Salz oder andere auftauende Mitteln sind nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), wenn abstumpfende Mitteln keine ausreichende Wirkung mehr erzielen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, oder dort, wo ein starkes Gefälle ist.

Wohin mit dem Schnee, den ich zusammengekehrt habe?
Der Schnee darf nur so gelagert werden, dass er Fußgänger, Fahrräder oder Fahrzeuge nicht übermäßig behindert. Sie können ihn beispielsweise am Gehwegrand lagern oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand, eventuell auch im eigenen Vorgarten.

Kontrolliert die Stadt, ob ich die Reinigung und den Winterdienst durchführe?
Die Stadt kontrolliert besonders bei starkem Schneefall aufgrund möglicher Unfallgefahren. Darüber hinaus geht die Verwaltung auch Hinweisen und Beschwerden nach.