Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch
Viele Menschen, insbesondere die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, scheuen oft den Gang zum Sozialamt. Dabei bietet das Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe – eine Vielzahl finanzieller Hilfen und Unterstützungen, auf die Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch haben.
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XlI)
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XlI)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XlI)
- sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sichergestellt. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden den Personen erbracht, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern diese ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird der individuelle Bedarf dem vorhandenen Einkommen gegenübergestellt.
Zum Bedarf gehören zum Beispiel:
- Pauschaler Regelsatz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
- Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten
- Ggf. Mehrbedarfszuschläge wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit, Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwendiger Ernährung und für behinderte Menschen
- Angemessene Beiträge zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Der ungedeckte Bedarf wäre dann die zu gewährende Sozialhilfe. Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, etc.) werden während der Dauer des entsprechenden Bedarfes erbracht, wenn das monatliche Einkommen eine im Einzelfall zu errechnende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Vermögen ist bis zu einem geschützten Betrag ebenfalls vorrangig zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
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Kreisverwaltung Euskirchen
Abt. 50 - Soziales, Team 50.3
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