Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig. 

Diese Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde.

Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen wird empfohlen, einen Antrag vor Eintritt der Fälligkeit zu stellen. Nach den Stundungsrichtlinien können dann Beträge längstens für die Dauer von drei Jahren ab ursprünglicher Fälligkeit gestundet werden. Dabei sind gleichbleibende monatliche Raten zu leisten. 

Kreisstadt Euskirchen, Friedhofswesen
Kölner Straße 75, 53879 Euskirchen 
Astrid Bartscherer, Tel.: 02251/14-354
E-Mail: abartscherer(at)euskirchen.de
Internet: www.euskirchen.de