Wartung und Instandhaltung
Wer ist zuständig für die Wartung und Instandhaltung der Hausanschlüsse?
Die Hausanschlussleitungen sind generell vom Grunstückseigentümer zu bauen, zu warten und instand zu halten.
Für die Grundstücksanschlussleitung muss der Anschlussnehmer die Herstellungdes Anschlusses bei der Stadt Euskirchen beantragen. Hierfür ist nach § 13 der Entwässerungssatzung eine Anschluss- und Betriebsgenehmigung zu beantragen. Er hat der Stadt die Kosten für die Herstellung zu erstatten und ist auch für die Wartung und Instandhaltung zuständig.
Wie ist die rechtliche Situation?
Abwasserkanäle und -leitungen müssen dicht sein. Undichte Abwasserkanäle verschmutzen Grundwasser und Boden.
Gemäß § 61a des Landeswassergesetzes von Nordrhein-Westfalen (LWG NW) sind "private Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können". Die Dichtheit der Abwasseranlagen ist vom Eigentümer zu besorgen und nachzuweisen.
Weiterhin sind Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, insbesondere die DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) herzustellen. Sie müssen zum Reinigen eingerichtet sein, so dass von ihnen keine Gefährdung für Grundwasser und Boden ausgehen kann. Aus diesem Grunde sollte bei Neubauten auf die Verlegung von unzugänglichen und schwer kontrollierbaren Grundleitungen verzichtet werden.
Die Fallleitungen im Haus werden dann unter der Kellerdecke abgefangen und dort bis zur Kelleraußenwand geführt. Somit ist jederzeit eine Kontrolle und Reinigung der Leitungen möglich.