Verkehrssicherungspflicht von Grundstücksbesitzern
Wenn im Verlauf des Frühjahrs auch das Grün zurückkommt, beginnt für Grundstücksbesitzer die Arbeit: Bäume, Hecken und Sträucher müssen kontrolliert werden. Das Verbot aus dem Bundesnaturschutzgesetz, den Grünbewuchs von März bis September zu schneiden, wird im Allgemeinen ausgesetzt, wenn durch ihn die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
Da es sich um ein zunehmendes Problem im Stadtgebiet handelt, werden alle Grundstückseigentümer auf ihre Verkehrssicherungspflicht und ihre Haftung bei Unfällen und Schäden hingewiesen, die durch den Überwuchs ihrer Begrünung in öffentliche Verkehrsflächen entstehen können.
Wenn also Fußgänger oder Rad fahrende Kinder wegen überhängender Äste vom Fußweg auf die Straße ausweichen müssen oder die Gewächse Verkehrs- und Straßenschilder verdecken, müssen sie zurückgeschnitten werden. Dasselbe gilt, wenn die Pflanzen in den Kreuzungsbereich einer Straße hineinragen und die Sicht einschränken. Es sollte dennoch vor einem Schnitt überprüft werden, ob Vögel im Grünbewuchs nisten.
