Rückschnitt von privatem Grün
Hecken, Wallhecken, Sträucher, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände auf Privatgrundstücken dürfen nur bis zum 29.02.2020 geschnitten werden. Bis zu diesem Tag müssen alle Form- und Pflegeschnitte, sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen durchgeführt sein. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, diese Pflanzen zu schneiden, zu roden oder zu zerstören.
Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer sollten folgende Hinweise beachtet werden:
• Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurückschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Insbesondere an Straßeneinmündungen und Kreuzungen sollten Pflanzen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
• Wenn das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist das „Lichtraumprofil“ zu beachten. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
• Im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen muss der Rückschnitt so weit erfolgen, dass die Leuchten in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden und Verkehrszeichen problemlos frühzeitig erkannt werden können.
In Bereichen von Straßenkreuzungen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Ein Sichtdreieck ist das Sichtfeld eines Verkehrsteilnehmers, wenn er von einer Straße in eine andere abbiegen möchte. Hecken, Bäume und Sträucher sollen vom Grundstückseigentümer soweit zurückgeschnitten werden, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Abgestorbene Äste sind aus Bäumen zu entfernen, damit niemand von herabfallendem Totholz verletzt wird.
Die Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Bei Gefahr in Verzug kann die Kreisstadt Euskirchen die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und den Eigentümern die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug, erfolgt zunächst eine schriftliche Aufforderung, die Anpflanzungen innerhalb von zwei Wochen ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.