Rückschnitt von privatem Grün
Hecken, Wallhecken, Sträucher, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände auf Privatgrundstücken bis zum 29.02.2020 schneiden!
In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ist es möglich, die erforderlichen Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen an Hecken, Sträuchern und Schilfbeständen durchzuführen.
Es kommt immer wieder vor, dass an Straßen, Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen. Straßenlampen und Verkehrszeichen sind häufig durch privates Grün zugewachsen. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck ist das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere abbiegen möchte. In diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Abgestorbene Äste müssen aus Bäumen entfernt werden, damit niemand von herunterfallendem Totholz verletzt wird.
Bei Gefahr in Verzug kann die Straßenbaubehörde der Kreisstadt Euskirchen die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und den Eigentümern die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug, erfolgt zunächst eine schriftliche Aufforderung, die Anpflanzungen innerhalb von zwei Wochen ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Die Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer sollten folgende Hinweise beachtet werden:
• Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurückschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Insbesondere an Straßeneinmündungen und Kreuzungen sollten Pflanzen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
• Wenn das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist das „Lichtraumprofil“ zu beachten. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
• Im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen muss der Rückschnitt so weit erfolgen, dass die Leuchten in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden und Verkehrszeichen problemlos frühzeitig erkannt werden können.