Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015

Die Meldebehörden im Kreis Euskirchen weisen darauf hin, dass das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.11.2015 durch das neue Bundesmeldegesetz einheitlich geregelt wird. Diese Norm ersetzt das bisherige Melderechtsrahmengesetz mit den daraus resultierenden 16 Landesmeldegesetzen.
Die Bundesländer haben ihre bisherigen Landesgesetze an das Bundesmeldesetz angepasst bzw. aufgehoben und Ausführungsgesetze zum Bundesmeldegesetz erarbeitet.
Es treten neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern künftig zu beachten sind. Die wesentlichen Neuerungen sind hier genannt:


Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde:

- Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der
  Meldebehörde anzumelden.

- Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich
  innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
  Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des
  Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszuges.
 
Ausnahmen von der Meldepflicht

- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs
  Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung
  weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf
  von sechs Monaten erfolgen.

- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine
  Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

- Eine Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
  pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wird drei Monate nach
  Beziehen der Einrichtung begründet, sofern der Meldepflichtige nicht für eine (andere) Wohnung
  im Inland gemeldet ist. Die persönliche Meldepflicht kann durch den Leiter der Einrichtung
  vorgenommen werden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers/Wohnungseigentümers

- Die Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber bei der Anmeldung und bei der
  Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland) mitzuwirken.

- Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person
  den Ein- oder Auszug schriftlich mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die
  meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen.
  Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.

Auskünfte aus dem Melderegister

- Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
  sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin/der Bürger vorher ihre Einwilligung zur
  Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke gegeben hat. Diese Einwilligung muss
  gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der
  Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der
  Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung
  bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden.
 
- Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur
  Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
  Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der
  Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische
  Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter
  Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der
  betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an
  Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen
  anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen
  des Betroffenen beeinträchtigt würden.

- Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem
  Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der
  Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

- Eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erfordert nach derzeitigem Recht die 
  Einwilligung der betroffenen Person; mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes hat die
  betroffene Person das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
  Für bestehende Datensätze ist die fehlende Einwilligung  der betroffenen Person als Widerspruch im
  Sinne des Bundesmeldegesetzes zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister
  vermerkt bleibt.
  Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.

Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz beantworten die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Euskirchener Bürgerbüros.