Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015
Die Meldebehörden im Kreis Euskirchen weisen darauf hin, dass das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.11.2015 durch das neue Bundesmeldegesetz einheitlich geregelt wird. Diese Norm ersetzt das bisherige Melderechtsrahmengesetz mit den daraus resultierenden 16 Landesmeldegesetzen.
Die Bundesländer haben ihre bisherigen Landesgesetze an das Bundesmeldesetz angepasst bzw. aufgehoben und Ausführungsgesetze zum Bundesmeldegesetz erarbeitet.
Es treten neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern künftig zu beachten sind. Die wesentlichen Neuerungen sind hier genannt:
Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde:
- Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der
Meldebehörde anzumelden.
- Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich
innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des
Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszuges.
Ausnahmen von der Meldepflicht
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs
Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung
weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf
von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine
Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
- Eine Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wird drei Monate nach
Beziehen der Einrichtung begründet, sofern der Meldepflichtige nicht für eine (andere) Wohnung
im Inland gemeldet ist. Die persönliche Meldepflicht kann durch den Leiter der Einrichtung
vorgenommen werden.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers/Wohnungseigentümers
- Die Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber bei der Anmeldung und bei der
Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland) mitzuwirken.
- Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person
den Ein- oder Auszug schriftlich mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die
meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen.
Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.
Auskünfte aus dem Melderegister
- Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin/der Bürger vorher ihre Einwilligung zur
Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke gegeben hat. Diese Einwilligung muss
gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der
Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der
Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung
bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden.
- Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur
Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der
Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische
Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter
Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der
betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an
Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen
anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden.
- Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem
Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der
Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.
- Eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erfordert nach derzeitigem Recht die
Einwilligung der betroffenen Person; mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes hat die
betroffene Person das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Für bestehende Datensätze ist die fehlende Einwilligung der betroffenen Person als Widerspruch im
Sinne des Bundesmeldegesetzes zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister
vermerkt bleibt.
Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.
Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz beantworten die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Euskirchener Bürgerbüros.