Missbräuchliche Nutzung von Parkausweisen für Schwerbehinderte ist kein Kavaliersdelikt
In letzter Zeit wurde durch die Verkehrsaufsicht der Kreisstadt Euskirchen vermehrt die missbräuchliche Nutzung von Parkausweisen für Schwerbehinderte durch nichtberechtigte Personen festgestellt. Parkausweise für Schwerbehinderte sind allerdings nicht übertragbar und dürfen nur durch die Inhaber des Ausweises selbst genutzt werden. Sollten die Ausweisinhaber versterben, darf der Parkausweis nicht durch Dritte (z.B. Angehörige) weiterhin verwendet werden.
Die missbräuchliche Nutzung von Ausweispapieren kann gemäß § 281 Strafgesetzbuch als Straftat durch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Die Kreisstadt Euskirchen ist daher gehalten, jeden bekannt gewordenen Fall, in dem der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Ausweises gegeben ist, an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen abzugeben.
Durch die Verwendung von Parkausweisen für Schwerbehinderte durch nichtberechtigte Personen wird der eigentlich für schwerbehinderte Menschen reservierte Parkraum blockiert. Dies kann dazu führen, dass schwerbehinderte Menschen teilweise erhebliche Umwege und Umstände in Kauf nehmen müssen. Schon aus diesem Grund legt die Verkehrsaufsicht der Kreisstadt Euskirchen ein besonderes Augenmerk auf die rechtmäßige Verwendung von Ausweispapieren.
Um einen Fehlgebrauch der Ausweise von vornherein auszuschließen, bittet die Kreisstadt Euskirchen um Rückgabe aller nicht mehr für die Ausweisinhaber benötigten Ausweise an das Bürgerbüro, Baumstraße 2, 53879 Euskirchen, per Post oder durch persönliche Abgabe.
