Merkblatt der Kreisstadt Euskirchen zu Kontakt reduzierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung von COVID-19 (Coronavirus)
Die Kreisstadt Euskirchen hat die nachfolgenden Maßnahmen zur Reduzierung der direkten zwischenmenschlichen Kontakte in einem Merkblatt zusammengefasst, um den Bürgerinnen und Bürgern einen Leitfaden für das richtige Verhalten im Zusammenhang mit der Eindämmung des Coronavirus zur Verfügung zu stellen.
1. Bis auf die folgend genannten Geschäfte sind alle Geschäfte ab sofort zu schließen. Öffnen dürfen: Lebensmitteleinzelhändler, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
2. Handwerker und Dienstleister dürfen hingegen weiterhin tätig sein. Alle geöffneten Betriebe haben aber Hygienevorschriften zu beachten. So sind z.B. Warteschlange zu vermeiden. Die Abstände zwischen den Kassen sollen zwei Meter betragen.
3. Zu schließen sind damit u.a.: Bars, Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars, Theater, Kinos, Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder, sogenannte „Spaßbäder", Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Prostitutionsbetriebe, Bekleidungsgeschäfte, Elektronikmärkte Kneipen und Cafés., usw. Siehe konkreter Erlass des Landes NRW: www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200317_fortschreibung_der_erlasse_15._und_17.03.2020_kontaktreduzierende_massnahmen.pdf
4. Lebensmitteleinzelhändler, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken und Geschäfte des Großhandels dürfen an Sonn- und Feiertagen außer an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag zudem zwischen 13:00 und 18: 00 Uhr öffnen.
5. Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen dürfen ab sofort nur noch unter Beschränkungen geöffnet sein. Das heißt für diese Betriebe:
a) Am Eingang ist eine Besucherliste mit Angaben von jedem Gast zu führen, ein entsprechendes Muster ist beigelegt. Diese Liste dient der Rückverfolgbarkeit sollte es zu Infektionen kommen.
b) Die Personenzahl ist zu begrenzen. Auf welche Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen Ihr Betrieb konkret zu begrenzen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt, dass pro Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen (Beispiel: Maximal 20 Personen gleichzeitig für 60 qm Gastraumfläche). Mit Personen sind dabei sowohl Gäste als auch Personal gemeint. Mitarbeiter des Ordnungsamtes besuchen die Betriebe und legen die entsprechende Höchstzahl verbindlich fest.
c) Es ist ferner sicherzustellen, dass zwischen den Tischen mindestens 2 Meter Abstand eingehalten wird.
d) Zudem sind Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen sichtbar auszuhängen. Ein Muster befindet sich ebenfalls in der Anlage.
e) Speisegaststätten und Restaurants dürfen zudem nur zwischen 06:00 und 15:00 Uhr geöffnet sein.
f) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind verboten.
6. Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen sowie Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind ab sofort einzustellen. Spielplätze dürfen ebenfalls nicht mehr benutzt werden.
7. Diese Maßnahmen sind begrenzt bis zum 19.04.2020 können aber verlängert oder verändert werden.
8. Die Stadt Euskirchen hat eine telefonische Hotline und eine zentrale Email-Adresse ausschließlich für Fragen der Betriebe zu den auf diesem Merkblatt erläuterten Regelungen eingerichtet: 02251-14317; gewerbeamt@euskirchen.de. Für alle anderen Fragen, insbesondere zu Gesundheitsthemen, existiert die Hotline 02251-15800 des Gesundheitsamts beim Kreis Euskirchen.
9. Der Erlass einer schriftlichen Allgemeinverfügung für alle betroffenen Betriebe ist beabsichtigt. Den mündlichen Anordnungen des Ordnungsamts ist Folge zu leisten.