Meldepflicht für Unterkünfte nach dem § 7 des Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG)
In der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 19.11.2021 (WohnStVO) sind die Anforderungen an Unterkünfte konkretisiert worden. Für Unterkünfte, die zur Unterbringung von Arbeitnehmern sowie selbstständigen Werkvertragsnehmern außerhalb von Wohngebäuden dienen, wurden mit dem WohnStG Vorgaben zur Mindestausstattung eingeführt, § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WohnStG. § 7 Abs. 3 WohnStG sieht vor, dass Verfügungsberechtigte die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen haben. Zugleich ist mit der Anzeige das Betriebskonzept bei der Gemeinde vorzulegen. Für bestehende Unterkünfte galt ein Übergangszeitraum für die Anzeige und die Vorlage des Betriebskonzeptes bis zum 31. März 2022. Bis dato wurden der Stadt Euskirchen keine Unterkünfte nach dem § 7 Wohnraumstärkungsgesetz angezeigt. Die Stadt gibt Verfügungsberechtigten solcher Unterkünfte nun nochmals bis zum 30.04.2022 die Gelegenheit diese unter Vorlage eines Betriebskonzeptes anzuzeigen. Verfügungsberechtigte, die beabsichtigen solche Unterkünfte zu betreiben, haben diese vor Inbetriebnahme unter Vorlage eines Betriebskonzeptes bei der Kommune anzuzeigen. Bei Fragen können Betreiber sich an die Wohnungs- oder Bauaufsicht der Stadt Euskirchen wenden.
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