Maskenpflicht auf dem Euskirchener Wochenmarkt
Am 27. April 2020 ist in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Maskenpflicht in Kraft getreten. Das Tragen einer Gesichtsmaske bzw. das Bedecken von Mund und Nase mit einem Tuch oder Schal ist damit für Kinder ab sechs Jahren und Erwachsene auch auf dem Wochenmarkt Pflicht. Mitarbeiter der Marktverwaltung sind angehalten, die Einhaltung der Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt zu kontrollieren. Die Kreisstadt Euskirchen bittet um Verständnis dafür, dass ein Betreten des Marktplatzes ohne Maske zur Marktzeit nicht erlaubt ist.
Nachfolgend der genaue Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift aus der Coronaschutzverordnung NRW:
§ 12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(2) Beschäftigte undKunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
1. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,
2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,
3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.“