Hecken, Sträucher & Bäume bis 28. Februar schneiden

Von Oktober bis Ende Februar ist der richtige Zeitraum, um Rückschnitte an Hecken, Sträuchern, Bäumen sowie Schilf- und Röhrichtbeständen auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen. In dieser Zeit sind Pflegeschnitte erlaubt und oftmals auch notwendig, um Sicht und Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Immer wieder kommt es vor, dass Pflanzen von Privatgrundstücken in den öffentlichen Raum hineinragen – mit teils erheblichen Folgen: Überhängende Äste, zu breite oder zu hohe Hecken behindern den Verkehrsfluss, gefährden Fußgänger und Radfahrer oder schränken die Sicht auf Verkehrszeichen und Einmündungen ein.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Rückschnitt rechtzeitig und regelmäßig vorzunehmen. Kommt es infolge nicht gepflegten Grüns zu Schäden oder Unfällen – etwa durch herabfallende Äste oder eingeschränkte Sichtverhältnisse – haften die Eigentümer.

Doch die Verantwortung endet nicht bei der Verkehrssicherheit: Ragt der Bewuchs über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum, handelt es sich um eine unzulässige Sondernutzung gemäß § 22 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW). In solchen Fällen wird öffentlicher Raum widerrechtlich für private Zwecke in Anspruch genommen – zulasten der Allgemeinheit. Solche Eingriffe beeinträchtigen nicht nur die Sicherheit und Nutzbarkeit des öffentlichen Raums, sondern sind ausdrücklich untersagt und daher zu unterlassen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Rückschnitt:

  • Hecken und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden
  • Lichtkegel von Straßenlaternen freischneiden und Verkehrszeichen vollständig von      Bewuchs freihalten
  • Sichtdreiecke an Einmündungen und Kreuzungen freihalten, um den Blick beim Abbiegen nicht zu behindern
  • Lichtraumprofil über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,5 Meter freihalten und über Fahrbahnen von 4,5 Meter
  • Totholz entfernen und kranke oder abgestorbene Bäume kontrollieren und bei Bedarf sichern oder beseitigen

Bei akuter Gefährdung kann die Straßenbaubehörde der Stadt Euskirchen den Rückschnitt selbst veranlassen. Die dabei entstehenden Kosten werden den jeweiligen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.