Erklärung zur Barrierefreiheit Die Stadt Euskirchen ist bemüht, alle von ihr betriebenen Internetseiten barrierefrei zugänglich zu machen. Sie sollen so gestaltet sein, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments stehen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite www.euskirchen.de mit ihren Unterseiten. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik Diese Website ist mit den Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik größtenteils vereinbar. Durch den Einsatz der Anwendung DigiAccess wird die Website ständig automatisiert geprüft und WCAG-konform aktualisiert. Nicht barrierefreie Inhalte Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei: PDF-Dokumente auf www.euskirchen.de sind nicht alle ausreichend barrierefrei. Es handelt sich um sehr viele und auch ältere Dateien, weshalb die Prüfung und Behebung des Problems eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 12a Absatz 6 BGG ist. Wir bemühen uns, die Zahl der Antragsformulare, die als PDF-Dokument bereitgestellt werden zu reduzieren und durch barrierefreie Eingabe-Assistenten zu ersetzen. Die eingebundenen Seiten "Sitzungsdienst" und "Virtuelles Rathaus" sind von der Anwendung DigiAccess nicht umfasst, da es sich um externe Seiten handelt. Die barrierefreie Gestaltung dieser Seiten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 25.03.2022 erstellt. Feedback und Kontaktangaben Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf dieser Seite aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür das vorgesehene Kontaktformular . Bitte beachten Sie, dass mit dem Absenden des Formulars die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sowie die besonderen Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) an die Stadt Euskirchen übermittelt und zur Beantwortung der Anfrage verwendet werden. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere Datenschutzhinweise . Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren: Stadt Euskirchen, Der Bürgermeister, Kölner Str. 75, 53879 Euskirchen, Tel. 02251/14-0 Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen Die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen prüft regelmäßig, ob und inwiefern Internetseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen. Ziel der Arbeit der Überwachungsstelle ist es, die Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik sicherzustellen und für eine flächendeckende Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen. Eine E-Mail an die Überwachungsstelle können Sie an die E-Mail-Adresse ueberwachungsstelle-nrw(at)it.nrw.de senden. Weitere Informationen zur Überwachungsstelle finden Sie hier: www.mags.nrw/ueberwachungsstelle-barrierefreie-informationstechnik Schlichtungsverfahren/Durchsetzungsverfahren Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur barrierefreien Informationstechnik dieser Internetseite keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen einschalten. Die Ombudsstelle ist der Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung zugeordnet und in §§ 10d, 10e BGG NRW und §§ 9 ff der BITV NRW gesetzlich verankert. Unter Einbeziehung aller Beteiligten versucht die Ombudsstelle, die Umstände der fehlenden Barrierefreiheit zu ermitteln, damit der Träger diese beheben kann. Dabei geht es nicht darum, Gewinner oder Verlierer zu finden. Vielmehr ist es das Ziel, mit Hilfe der Schlichtungsstelle gemeinsam und außergerichtlich eine Lösung für ein Problem zu finden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Sie brauchen auch keinen Rechtsbeistand. Telefonisch ist die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0211 / 855-3451. Weitere Informationen zur Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW finden Sie hier: www.mags.nrw/ombudsstelle-barrierefreie-informationstechnik
Ukrainie Flüchtlinge privat aufnehmen Das ist zu beachten Die Hilfsbereitschaft gegenüber Flüchtlingen aus der Ukraine ist groß, auch in Euskirchen. Viele Menschen bieten Zimmer oder private Wohnungen an. Dabei gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten: Darf ich überhaupt Geflüchtete aufnehmen? Ja. Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger können visumsfrei nach Deutschland einreisen. Und sie dürfen hier wohnen, wo sie möchten. Dabei können sie auf die staatlichen oder kommunalen Angebote zurückgreifen - müssen es aber nicht. Wer eine Wohngelegenheit anbieten möchte, sollte das im besten Fall organisiert und begleitet durch die Kommune vor Ort tun. Wer selbst zur Miete wohnt und Menschen in dieser Wohnung aufnehmen will, sollte dies unbedingt mit dem Vermieter/der Vermieterin absprechen. Wie biete ich ein Zimmer oder eine Wohnung am besten an? Wer Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung stellen möchte, kann dies bei der Stadtverwaltung Euskirchen anzeigen. Die Verwaltung vermittelt. Es werden allerdings keine Mietkosten übernommen bzw. Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten durch die Stadt angemietet. Wohraumangebote und Wohnraumvermittlung: Stadt Euskirchen, Frau Ohlerth 02251/14-241 oder sohlerth(at)euskirchen.de Muss ich die Aufnahme von Flüchtlingen irgendwo melden? Theoretisch ist keine Anmeldung nötig, denn als Besucher können sich ukrainische Staatsbürger 90 Tage lang ohne Registrierung in Deutschland aufhalten. Allerdings wird dringend eine Registrierung empfohlen. Eine Registrierung ist sinnvoll, damit ein Überblick über die Zahl der Geflüchteten möglich ist und Hilfe besser koordiniert werden kann. Ohne eine Registrierung eröffnet sich zudem kein Zugang zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Registrieren können sich die Geflüchteten bei der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen (Terminvereinbarung unter 02251 15-1308). Die Stadtverwaltung Euskirchen kann bei der Terminverbeinbarung gegebenenfalls unterstützen: Stadt Euskirchen, Herr Heck 02251/14-511 oder gheck(at)euskirchen.de Was ist mit unbegleiteten Kindern und Jugendlichen? Unbegleitete minderjährige Kinder oder Jugendliche sind absolut schutzbedürftig. Allein dürfen sie nicht aufgenommen werden. Dies liegt in der Zuständigkeit der Jugendämter. Kreisjugendamt: Frau Quast Tel: 02251/15-639 oder petra.quast(at)kreis-euskirchen.de Welchen Status haben Geflüchtete aus der Ukraine? Laut einem aktuellen EU-Ratsbeschluss gilt: die Ukraine-Flüchtlinge erhalten einen "vorübergehenden Schutz". In Deutschland wird dieser durch das Aufenthaltsgesetz gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 AufenthG) gilt für ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Mit diesem Schutz ist etwa eine selbständige Tätigkeit ohne weitere Voraussetzungen möglich. Eine Beschäftigung kann von der Ausländerbehörde im - wie es heißt - "Ermessenswege" erlaubt werden. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG sind berechtigt, Asylbewerberleistungen zu beziehen. Erhalte ich staatliche finanzielle Unterstützung? Sofern Menschen aus der Ukraine in Privatwohnungen eine nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessene Unterkunft finden und dort Miete zahlen oder sich an den Nebenkosten beteiligen sollen, hilft ihnen dabei der Staat. Es muss sich um ein Mietverhältnis handeln, das nach objektiven Maßstäben als dauerhaft anzusehen ist. Denn dann erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Asylbewerber, wenn sie sich registriert haben. Wichtig: Diese Leistungen sind subsidiär. Das bedeutet: Der Staat zahlt nur, wenn die Geflüchteten dafür nicht aus ihrem Vermögen aufkommen können. Die Leistung ist bei der Stadt Euskirchen zu beantragen. Wie sind die Geflüchteten versichert? Die ukrainischen Geflüchteten sind nicht regulär in der Krankenversicherung in Deutschland. Aber im Krankheitsfall steht ihnen aufgrund der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das allgemeine medizinische Versorgungsangebot zur Verfügung. Dies betrifft sowohl stationäre, ambulante und komplementäre Behandlungsangebote. Zuständig für die Gewährung dieser medizinischen Leistungen ist die Stadt Euskirchen. Diese geben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Behandlungsschein aus, der dem Arzt vorzulegen ist. Was muss gesundheitlich beachtet werden? Viele Ukrainer müssen für den Covid-19-Impfstatus "geimpft" eine erneute Impfung erhalten. Denn Menschen, die im Ausland mit Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, die nicht in der EU zugelassenen sind, benötigen hierzulande eine erneute Impfserie. Entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission kann die neue Impfserie vier Wochen nach der letzten Impfung begonnen werden. Wo finden die Menschen psychische Unterstützung? Die Geflüchteten haben einen Anspruch auf psycho-soziale Betreuung vor Ort, genauso wie auf medizinische Hilfe. Beratungsangebote bieten das DRK Euskirchen ( migration(at)drk-euskirchen.de ) oder der Caritasverband ( simon.rauch(at)caritas.de ). Weitere Informationen finden Sie auch unter den nachstehenden Links: Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW Germany4Ukraine www.arbeitsagentur.de/ukraine
Förderprogramm Einzelhandel Förderung von Neuansiedlungen in der Innenstadt Seit Anfang des neuen Jahres können Einzelhändler, die sich in der Euskirchener Innenstadt niederlassen einen Zuschuss bei der Stadt beantragen. Denn seit dem 1. Januar 2021 gelten die "Richtlinien der Kreisstadt Euskirchen zur Förderung von Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt". Kern der Richtlinien ist die Gewährung von Zuschüssen für branchenspezifische Existenzgründungen im Bereich der Innenstadt. Mit diesem Programm sollen Existenzgründungen in der Innenstadt gefördert werden. Die Ansiedlung von Existenzgründern mit innenstadtrelevanten Angeboten bietet Potential, das innerstädtische Angebot zu sichern, den Branchenmix zu erweitern und Leerständen entgegenzuwirken. Die Rahmenbedingungen für Gründer in der Innenstadt sind allerdings zum einen erschwert durch den Strukturwandel im Einzelhandel, der die Entwicklung der Innenstädte massiv beeinflusst, sowie zum anderen aktuell durch die Corona-Krise, die umfangreiche Auswirkungen, u.a. auf die Investitionsbereitschaft von Unternehmen, nach sich ziehen wird. Mit dem Förderprogramm wird ein zusätzlicher Anreiz für die Entscheidung von Gründervorhaben zum Standort Innenstadt geschaffen. Das Citymanagement hat das "Förderprogramm Einzelhandel" im vergangenen Jahr erarbeitet als Maßnahme zur Stärkung der Innenstadt, zur Vermeidung von strukturellen Leerständen und zur Erreichung der städtebaulichen Ziele für den Kernbereich der Innenstadt. Es wurde durch den Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften im Juni 2020 beschlossen und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Für das Jahr 2021 wurden hierfür 10.000 Euro in den Haushalt eingeplant. Das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) Innenstadt bildet die konzeptionelle Grundlage zur Entwicklung der Euskirchener Innenstadt. Hierin sind zahlreiche Handlungsfelder und konkrete Maßnahmen formuliert, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden sollen, um den Standort Innenstadt zu stärken. Die Innenstadt soll demnach u.a. als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum gestärkt werden. Das Förderprogramm fügt sich als Maßnahme in die konzeptionelle Weiterentwicklung der Innenstadt ein. Einzelheiten zu dem Förderprogramm und den Antragsvoraussetzungen sind in den Richtlinien zum Förderprogramm Einzelhandel zu finden. Diese umfassen auch den Antrag, der am Bildschirm ausgefüllt werden kann. Das Dokument muss unterschrieben werden und ist dann in ausgedruckter Form per Post oder als Scan per Mail der Wirtschaftsförderung der Stadt Euskirchen zuzuleiten. Die Kontaktdaten finden Sie im Dokument. Kontakt: Förderprogramme für die Innenstadt: Kreisstadt Euskirchen
Wirtschaft & Bauen Die Kreisstadt Euskirchen liegt verkehrsgünstig zur Rheinschiene und landschaftlich reizvoll im Städtedreieck Köln (40 km) - Bonn (30 km) - Aachen (60 km). Dies ist mit ein Grund, warum sich die mittlerweile über 56.000 Einwohner zählende Stadt zu einem attraktiven und dynamischen Mittelzentrum mit oberzentralen Funktionen entwickelt hat. Garant für die positive Entwicklung sind leistungsstarke Handwerks-, Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe, die sich in Euskirchen als größter Stadt des gleichnamigen Kreises niedergelassen haben. Euskirchen hat dabei als Wohn- und Gewerbestandort einiges an Qualitäten zu bieten. Die nachfolgenden Inhalte in den Rubriken "Wirtschaftsstandort" und "Planen und Bauen" sollen nicht nur einen Überblick der Möglichkeiten und Perspektiven am Wohn- und Wirtschaftsstandort Euskirchen geben; ob es nun z. B. um die Einsichtnahme in einen Bebauungsplan, um spezielle Wirtschafts- und Standortinformationen oder um Wohn- und Gewerbeflächen der Stadt geht, den Interessierten erwartet hier eine Fülle an detaillierten Informationen.
Wiederaufbau Infrastruktur nicht-kommunaler Träger Bei nicht-kommunalen Trägern von Bildung –, Kultur –, Sport – und sonstigen Infrastruktureinrichtungen muss die Erforderlichkeit des Projektes durch die jeweilige Gemeinde oder die zuständige Stelle bestätigt werden. Dies ist Voraussetzung für eine Förderung beziehungsweise den Mittelabruf. Das nachstehend PDF-Dokument kann von Antragstellern (z.B. Vereinen) für Infrastruktureinrichtungen im Stadtgebiet Euskirchen am Rechner ausgefüllt und der Stadtverwaltung per Email zugeleitet werden. Nach einer entsprechenden Bearbeitung wird das Formular den Antragstellern per Email zurückgesandt. Diese können das Dokument dann im Förderportal des Landes hochladen. Kommunale Erklärung zur Erforderlichkeit Ansprechperson für nicht-kommunale Träger im Bereich Sport: Herrn Schnicke E-Mail: jschnicke(at)euskirchen.de Tel: 02251/65074-44 Ansprechperson für nicht-kommunale Träger im Bereich Schule/Gesundheit: Frau Mermi E-Mail: cmermi(at)euskirchen.de Tel: 02251/14-386
Engagementnachweis NRW Die Kreisstadt Euskirchen gehört zu den bislang insgesamt 45 Kommunen in NRW, die berechtigt sind, für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger einen " Engagementnachweis NRW " auszustellen. Der Erhalt eines Engagementnachweises für Ehrenamtliche ist unabhängig von der geleisteten Stundenzahl und der Dauer des "Einsatzes". Diese Informationen werden auf dem Nachweis in einer zeugnisähnlichen Art dokumentiert. Der Engagementnachweis belegt damit die fachlichen und sozialen Kompetenzen der bürgerschaftlich Engagierten und bescheinigt im Ehrenamt erworbene Fähigkeiten. Der Engagementnachweis enthält Informationen über das Einsatzfeld, eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Danksagung. Auf Wunsch der Ehrenamtlichen kann der Nachweis ergänzt werden, beispielsweise um konkrete Angaben zur Tätigkeit und den besonderen persönlichen Leistungen. Hierzu gehören die erworbenen Fähigkeiten bzw. Schlüsselqualifikationen, wie zum Beispiel Team- und Kommunikationsfähigkeit, Kreativität und Abstraktionsvermögen sowie besondere Leistungsfähigkeit und kaufmännisches Wissen. Auch handwerkliche, pädagogische und psychologische Fähigkeiten oder das Organisationstalent der ehrenamtlich Aktiven können im Engagementnachweis aufgeführt werden. Das "Zeugnis" sozialer Kompetenz soll ehrenamtlich Tätigen beim Einstieg ins Berufsleben oder auch beim beruflichen Fortkommen bessere Chancen ermöglichen, denn immer mehr Unternehmen legen bei ihren Personalentscheidungen großen Wert auf die sozialen Kompetenzen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für potenzielle Arbeitgeber kann der Engagementnachweis eine Entscheidungshilfe bei Einstellungen sein. Ehrenamtliche in städtischen Einrichtungen (z.B. in den Schulen und Kitas, den kulturellen Einrichtungen, der Grünflächenpflege u.a.), die Interesse am Erhalt eines Engagementnachweises NRW haben, wenden sich bitte an das Seniorenbüro (Email: caulmann(at)euskirchen.de , Tel.: 02251/14-222). Die Kreisstadt Euskirchen ist auch berechtigt den Engagementnachweis an Ehrenamtliche aus Vereinen oder sonstigen Institutionen auszugeben, wenn diese Ehrenamtlichen für die Stadt tätig werden (z.B. in Dorfverschönerungsvereinen), sofern diese Vereine oder sonstigen Institutionen nicht selbst ausstellungsberechtigt sind.
Haushalt 2021 1.0 Inhaltsverzeichnis 1.1 Haushaltssatzung 1.2 Statistische Angaben 1.3 Abkürzungsverzeichnis 1.4 Kennzahlen des städtischen Haushalts 1.5 Vorbericht 1.6 Ergebnisrechnung Finanzrechnung und Bilanz der Stadt Euskirchen zum 31.12.2019 1.7 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum 01.01.2021 1.8 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals 1.9 Haushaltsquerschnitt 1.10 Gesamtpläne 1.11.01 Teilpläne Innere Verwaltung Teil 1 1.11.01 Teilpläne Innere Verwaltung Teil 2 1.11.02 Teilpläne Sicherheit und Ordnung 1.11.03 Teilpläne Schulträgeraufgaben 1.11.04 Teilpläne Kultur und Wissenschaft 1.11.05 Teilpläne Soziale Leistungen 1.11.06 Teilpläne Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 1.11.07 Teilpläne Gesundheitsdienste 1.11.08 Teilpläne Sportförderung 1.11.09 Teilpläne Räuml. Planung Entwicklung Geoinf. 1.11.10 Teilpläne Bauen und Wohnen 1.11.11 Teilpläne Ver- und Entsorgung 1.11.12 Teilpläne Verkehrsflächen und -anlagen ÖPNV 1.11.13 Teilpläne Natur- und Landschaftspflege 1.11.14 Teilpläne Umweltschutz 1.11.15 Teilpläne Wirtschaft und Tourismus 1.11.16 Teilpläne Allgemeine Finanzwirtschaft 1.11.17 Teilpläne Stiftungen 1.12 Bewirtschaftungsregeln 1.13 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen 1.14 Übersicht über die Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder 1.15 Stellenplan 2021 2.0 Inhaltsverzeichnis Band 2 2.16 Allgemeine Vorbemerkungen 2.17 Wirtschaftsplan des Stadtbetriebes Freizeit und Sport Euskirchen für das Wirtschaftsjahr 2021 2.18 Bilanz zum 31.12.2019 des Stadtbetriebes Freizeit und Sport Euskirchen 2.19 Wirtschaftsplan des StB Kultureinrichtungen Euskirchen für das Wirtschaftsjahr 2021 2.20 Bilanz zum 31.12.2019 des Stadtbetriebes Kultureinrichtungen Euskirchen 2.21 Wirtschaftsplan des StB Zentrales Immobilienmanagement Euskirchen für das Wirtschaftsjahr 2021 2.22 Bilanz zum 31.12.2019 des StB Zentrales Immobilienmanagement 2.23 Wirtschaftsplan des StB Technische Dienste Euskirchen für das Wirtschaftsjahr 2021 2.24 Bilanz zum 31.12.2019 des Stadtbetriebes Technische Dienste 2.25 Beteiligung an der SVE Stadtverkehr Euskirchen GmbH 2.26 Beteiligung an der e-regio GmbH & Co. KG vormals Regionalgas 2.27 Beteiligung an der e-regio Euskirchen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH vormals Regionalgas 2.28 Beteiligung an der Logoenergie GmbH Euskirchen 2.29 Beteiligung an der Stromnetz Euskirchen GmbH & Co. KG 2.30 Beteiligung an der Euskirchener Baugesellschaft mit beschränkter Haftung vormals Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH 2.31 Beteiligung an dem Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal 2.32 Beteiligung an der LEP AöR
eID-Karte Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island und Liechtenstein), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht gleichzeitig im Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit sind, kann auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt werden. Mit dem elektronischen Identitätsnachweis wird es Ihnen ermöglicht, Ihre Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Die eID-Karte ist ausschließlich für diesen Zweck nutzbar und dient nicht als Ausweispapier oder Reisedokument. Für Einwohner, die mit Hauptwohnsitz in Euskirchen gemeldet sind, ist das Bürgerbüro für die Beantragung der eID-Karte zuständig. Eine persönliche Vorsprache ist bei Antragstellung zwingend erforderlich, da der Antragsteller sich gegenüber der ausgebenden Stelle unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises persönlich identifizieren muss. Folgende Unterlagen werden benötigt: aktuell gültiger Nationalpass oder Personenidentifikationskarte Gültigkeit: Die Gültigkeit der eID-Karte beträgt 10 Jahre. Gebühren für die Ausstellung der eID-Karte: 37,00 Euro Ausführliche Informationen zur eID-Karte und ihrer Nutzungsmöglichkeiten erhalten Sie über das Informationsportal des Innenministeriums . Hinweise Die eID-Karten werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Das Bürgerbüro hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit, die mehrere Wochen betragen kann. Die Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person, die sich ausweisen muss, erfolgen. Bitte denken Sie daran Ihre alte eID-Karte mitzugeben, da diese eingezogen oder entwertet wird. Eine entsprechende Vollmacht steht als Download zur Verfügung. Neuer Service der Bundesdruckerei Sie haben Ihre PIN (persönliche Identifikationsnummer gesetzt aber vergessen und möchten sich eine neue PIN setzen? Sie haben Ihren Pin-Brief verlegt, wollen aber nun den elektronischen Identitätsnachweis nutzen und sich eine PIN vergeben? Neben der Möglichkeit, diese Vorgänge im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro der Stadt Euskirchen zu erledigen, haben Sie nun auch die Möglichkeit diese Vorgänge mit Hilfe des neuen PIN-Rücksetzungs- und Aktivierungsdienstes der Bundesdruckerei bequem von zu Hause aus online vorzunehmen. Ausführliche Informationen zu dieser Nutzungsmöglichkeit finden Sie unter www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de . Bußgeldvorschriften: Gemäß § 24 des Gesetzes über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG) handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Wohngeld Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Als Mieter können Sie einen Mietzuschuss und als Bewohner einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims einen Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind, z. B. als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) oder nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Auch Altenheimbewohner/-innen sind berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Kreisstadt Euskirchen, Wohngeldstelle Kölner Straße 75, 53879 Euskirchen Tel.: 02251/14-422 und -431 E-Mail: wohngeldstelle(at)euskirchen.de Internet: www.euskirchen.de
Rundfunk- und Fernsehgebühren Rundfunk und Fernsehen stellen insbesondere für ältere Menschen, deren gesellschaftliches Leben durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingeschränkt ist, eine wichtige Informationsquelle dar. Eine Ermäßigung oder eine Befreiung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach § 22 SGB II, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 Bundesversorgungsgesetzes Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen und hörgeschädigte Menschen Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und Kennzeichen Rundfunk und Fernsehen (RF) Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes u. a. Die Anträge auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht können Sie im Bürgerbüro der Kreisstadt Euskirchen, Baumstraße 2, 53879 Euskirchen erhalten. Zuständig für die Befreiung oder Ermäßigung ist der Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln Service-Telefon: 01806 999 555 10 Internet: www.rundfunkbeitrag.de