Bekanntmachungen Die Kreisstadt Euskirchen, Untere Denkmalbehörde, macht folgende Eintragungen in die Denkmalliste bekannt: Lokomotivschuppen des Bahnbetriebswerkes, Oststraße 2a, Euskirchen am 29.09.2011 Kriegsgräberanlage - Ehrenfriedhof, Euskirchen am 26.04.2011 Grabanlage der Familie Wachendorf, Frauenberg am 26.04.2011 Kriegsgräberanlage - Soldatengräber und Zivilisten, Frauenberg am 26.04.2011 Bereich der ehemaligen jüdischen Synagoge, Annaturmstraße, Euskirchen am 18.04.2011 Baudenkmal: ehemalige Badeanstalt an der Steinbachtalsperre, heutiges Waldfreibad, Gemarkung Kirchheim am 01.09.2009 Baudenkmal: Kirche St. Matthias, Klosteranlage, Forum, Küsterhaus einschließlich Freiflächen, Franziskanerplatz 1, Euskirchen am 24.04.2008 Grabstätte "Engel von Flamersheim", Friedhof Flamersheim, Euskirchen am 09.10.2007 Grabanlage der Familie Kurthen, Friedhof Weidesheim am 25.05.2007 Baudenkmal: Ehemaliger Kapitelshof, Kreuzweingarten am 25.05.2007 Jüdischer Friedhof, Frauenberg am 22.05.2007 Jüdischer Friedhof, Großbüllesheim am 22.05.2007 Bodendenkmal: Hardtburg, Stotzheim am 20.03.2007 Bodendenkmal: Merowingisches Gräberfeld, Annaturmplatz, Euskirchen am 22.02.2007 Bodendenkmal: Umgebung Katholische Pfarrkirche St. Martin, Euskirchen am 22.02.2007 Baudenkmal: Villa Kleinertz, Gerberstraße 58, Euskirchen am 04.10.2006 Gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Gemäß § 13 Abs. 1 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf gemäß § 13 Abs. 2 DSchG NRW auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann. Gemäß § 15 Abs. 2 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann. Gemäß § 20 Abs. 1 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Abs. 2 DSchG NRW eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will.