Anzeige eines Sterbefalls

Ein Sterbefall ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk die betroffene Person verstorben ist. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime oder ähnliche Einrichtungen sind zur schriftlichen Anzeige verpflichtet. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen.

Im Allgemeinen ist es heutzutage üblich, dass die Formalitäten der Anzeige eines Sterbefalls durch das beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

War der Verstorbene verheiratet:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Heiratsurkunde. In den meisten Fällen genügt es, wenn dem Bestatter das Stammbuch der Familie ausgehändigt wird. Wichtig ist, dass auch die Geburtsdaten (Ort und Datum der Geburt sowie Registrierung beim Standesamt) nachgewiesen werden müssen. Sollten sich diese Daten nicht in der Abschrift aus dem Eheregister oder der Heiratsurkunde befinden, ist zusätzlich eine Geburtsurkunde vorzulegen.

War der Verstorbene geschieden oder verwitwet:

  • Eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Heiratsurkunde zusammen mit dem Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk) oder der Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehepartners. In einer aktuellen Abschrift aus dem Eheregister (Altregister) kann gleichfalls der Auflösungsgrund der Ehe entnommen werden. Für die Geburtsdaten gilt das gleiche wie im vorherigen Absatz.

War der Verstorbene ledig:

  • Eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder eine Geburtsurkunde.

In allen Fällen muss der Wohnort des Verstorbenen nachgewiesen werden (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung, Mietvertrag).

Für die Beurkundung im Sterbebuch werden keine Gebühren erhoben. Die Gebühr für eine Sterbeurkunde beträgt derzeit 10,00 Euro. Werden mehrere Sterbeurkunden an einem Tag ausgestellt, beträgt die Gebühr für die erste Urkunde 10,00 Euro, für jede weitere Urkunde 5,00 Euro. Drei Urkunden sind gebührenfrei (für Krankenkassen und Rentenstellen).