Meldebescheinigung

Sie benötigen einen Nachweis über Ihre, im Melderegister der Stadt Euskirchen, gespeicherten Daten gegenüber einer anderen Behörde oder im privaten Bereich? 

Auf Ihren formlosen schriftlichen Antrag stellt Ihnen die Meldebehörde eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung aus.

Die einfache Meldebescheinigung darf folgende Ihrer Daten beinhalten:

1. Familienname
2. Frühere Namen
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Geburtsstaat
7. Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Bitte beachten Sie, dass die einfache Meldebescheinigung nur für Sie ausgestellt werden kann, wenn Sie aktuell im Euskirchener Stadtgebiet gemeldet sind.

Die erweiterte Meldebescheinigung kann darüber hinaus weitere, von Ihnen benötigte, Angaben, enthalten, deren Inhalt in § 3 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) abschließend geregelt ist, zum Beispiel Ein- und Auszugsdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit etc.

Eine erweiterte Meldebescheinigung benötigen Sie beispielsweise, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder oder Ehegatten auf der Meldebescheinigung mit aufgeführt werden sollen (gemeinsame Meldebescheinigung), zur Vorlage beim Standesamt zwecks Eheschließung oder wenn Sie einen Nachweis über Ihre früheren Meldezeiten in Euskirchen benötigen.

Die Meldebescheinigung kann bei einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro abgeholt oder schriftlich beantragt werden.
Den schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer einfachen oder erweiterten Meldebescheinigung senden Sie unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen per Mail an buergerbuero(at)euskirchen.de oder per Post an das Bürgerbürgerbüro der Stadt Euskirchen, Baumstraße 2, 53879 Euskirchen.

Dem Antrag ist eine Fotokopie Ihres Bundespersonalausweises, Reisepasses oder Nationalpasses beizufügen.

Die Gebühr zur Ausstellung einer einfachen oder erweiterten Meldebescheinigung beträgt 9,00 Euro. Den Betrag können Sie in bar den Antragsunterlagen beigefügen oder vorab auf das Konto der Stadtkasse Euskirchen überweisen. In diesem Fall fügen Sie bitte den Zahlungsbeleg den Antragsunterlagen bei.

Die Bankverbindung lautet:

IBAN: DE64 3825 0110 0002 6070 00, BIC:  WELADEDIEUS.

Im Verwendungszweck sind folgende Angaben einzutragen:
Ihren Namen, Meldebescheinigung, Kassenzeichen: 8010.00000003.

In wenigen Ausnahmefällen ist die Ausstellung der einfachen oder erweiterten Meldebescheinigung gebührenfrei, zum Beispiel, wenn Sie die Meldebescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse oder in Zusammenhang mit einem Elterngeldantrag benötigen. Bitte fügen Sie in diesem Fall den entsprechenden Nachweis Ihren Antragsunterlagen bei.  

Auskunft aus dem Melderegister

Einfache Melderegisterauskunft gemäß §44 Bundesmeldegesetz (BMG)

Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von derzeit 11,00 Euro eine einfache Auskunft aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner erteilen. 

Einfache Melderegisterauskünfte können grundsätzlich nur über

  • Vor- und Familiennamen,
  • den Doktorgrad sowie
  • aktuelle Anschriften erteilt werden und
  • sofern die Person verstorben sein sollte, diese Tatsache

Werden die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet, sind diese anzugeben (bitte beachten Sie die Bestimmungen des § 44 Absatz 4).

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 3 BMG nur zulässig ist, wenn

1. Die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

  • den Familiennamen
  • den früheren Namen
  • die Vornamen
  • das Geburtsdatum
  • das Geschlecht oder
  • eine Anschrift

und

2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

Gem. § 44 Absatz 4 BMG ist es verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass der Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

Bei persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro kann die Gebühr direkt vor Ort in bar oder per EC-Karte entrichtet werden.

Sollten Sie Ihre Anfrage auf dem Postweg an das Bürgerbüro richten, fügen Sie bitte den Nachweis der Überweisung oder einen Verrechnungsscheck Ihrer Anfrage bei.  

Die Gebühr ist zu überweisen auf das Konto der Stadt Euskirchen bei der Kreissparkasse Euskirchen,

Bankverbindung:
IBAN: DE 64 3825 0110 0002 6070 00,  BIC: WELADED1EUS

Bitte geben Sie im Verwendungszweck folgendes Kassenzeichen an: 8010.00000003 sowie den Namen der von Ihnen gesuchten Person.

Achten Sie bitte bei Zusendung eines Verrechnungsschecks darauf, dass dieser von Ihnen unterschrieben ist.

Die Postanschrift lautet:

Stadt Euskirchen
Bürgerbüro
Altes Rathaus
Baumstraße 2
53879 Euskirchen

Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)

Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet oder nicht bzw. eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
  •  Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 

Die Gebühr für die erweiterte Melderegisterauskunft beträgt 15,00 Euro.

Benötigte Unterlagen:

  • Nachweis des berechtigten oder rechtlichen Interesses (z.B. Zahlungsbefehl, Vollstreckungsbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestellung zum Nachlassverwalter, bei Hauseigentümern Auszug aus dem Grundbuch, ect.)
  • Nachweis der Überweisung der Gebühr. Die Überweisungsdaten entnehmen Sie bitte den  Angaben zur Bankverbindung – einfache Melderegisterauskunft

Bitte beachten Sie, dass Sie als Empfänger einer erweiterten Melderegisterauskunft verpflichtet sind, die betroffene Person nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1,2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) zu informieren.

Auszüge des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2016/679 finden Sie hier

Ausnahmen von der Informationspflicht:

Nach § 45 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, wenn:

  • Ein Ausnahmetatbestand des Artikels 14 Absatz 5 der Verordnung (EU)2016/679 vorliegt

oder

  • Wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse des Empfängers, insbesondere bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

Ferner sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 natürliche Personen, die die Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten von der Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person ausgenommen.
       
Archivauskünfte gemäß § 13 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist dürfen nur noch Auskünfte zu folgenden Daten erteilt werden:

  • Familienname und Vornamen
  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • derzeitige und frühere Anschriften
  • Auszugsdatum
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat.

Darüber hinausgehende Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder die Verarbeitung unerlässlich ist in den in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a) bis e) BMG genannten Fällen.  

Die Gebühr beträgt 20,00 Euro.