Engagementnachweis NRW

Die Kreisstadt Euskirchen gehört zu den bislang insgesamt 45 Kommunen in NRW, die berechtigt sind, für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger einen "Engagementnachweis NRW" auszustellen.

Der Erhalt eines Engagementnachweises für Ehrenamtliche ist unabhängig von der geleisteten Stundenzahl und der Dauer des "Einsatzes". Diese Informationen werden auf dem Nachweis in einer zeugnisähnlichen Art dokumentiert. Der Engagementnachweis belegt damit die fachlichen und sozialen Kompetenzen der bürgerschaftlich Engagierten und bescheinigt im Ehrenamt erworbene Fähigkeiten. Der Engagementnachweis enthält Informationen über das Einsatzfeld, eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Danksagung. Auf Wunsch der Ehrenamtlichen kann der Nachweis ergänzt werden, beispielsweise um konkrete Angaben zur Tätigkeit und den besonderen persönlichen Leistungen. Hierzu gehören die erworbenen Fähigkeiten bzw. Schlüsselqualifikationen, wie zum Beispiel Team- und Kommunikationsfähigkeit, Kreativität und Abstraktionsvermögen sowie besondere Leistungsfähigkeit und kaufmännisches Wissen. Auch handwerkliche, pädagogische und psychologische Fähigkeiten oder das Organisationstalent der ehrenamtlich Aktiven können im Engagementnachweis aufgeführt werden.

Das "Zeugnis" sozialer Kompetenz soll ehrenamtlich Tätigen beim Einstieg ins Berufsleben oder auch beim beruflichen Fortkommen bessere Chancen ermöglichen, denn immer mehr Unternehmen legen bei ihren Personalentscheidungen großen Wert auf die sozialen Kompetenzen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für potenzielle Arbeitgeber kann der Engagementnachweis eine Entscheidungshilfe bei Einstellungen sein.

Ehrenamtliche in städtischen Einrichtungen (z.B. in den Schulen und Kitas, den kulturellen Einrichtungen, der Grünflächenpflege u.a.), die Interesse am Erhalt eines Engagementnachweises NRW haben, wenden sich bitte an das Seniorenbüro (Email: gsalentin@euskirchen.de, Tel.: 02251/14-597).

Die Kreisstadt Euskirchen ist auch berechtigt den Engagementnachweis an Ehrenamtliche aus Vereinen oder sonstigen Institutionen auszugeben, wenn diese Ehrenamtlichen für die Stadt tätig werden (z.B. in Dorfverschönerungsvereinen), sofern diese Vereine oder sonstigen Institutionen nicht selbst ausstellungsberechtigt sind.