Rückschnitt von privatem Grün

Hecken, Wallhecken, Sträucher, Gebüsche, Bäume sowie Röhricht- und Schilfbestände auf Privatgrundstücken bis zum 28.02.2023 schneiden!

In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ist es möglich, die erforderlichen Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen an Hecken, Sträuchern und Schilfbeständen durchzuführen.

Es kommt immer wieder vor, dass an Straßen, Kreuzungen, Einmündungen sowie Geh- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen. Straßenlampen und Verkehrszeichen sind häufig durch privates Grün zugewachsen. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer.

Die Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung in öffentliche Verkehrsflächen entstehen können.

Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer sollten folgende Hinweise beachtet werden:

• Hecken und Sträucher sind auf Grundstücksgrenze zurückschneiden, damit alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

• Im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen muss der Rückschnitt so weit erfolgen, dass die Leuchten in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden und Verkehrszeichen problemlos frühzeitig erkannt werden können.

• Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck ist das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere abbiegen möchte. In diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

• Bei überhängenden Bäumen ist das „Lichtraumprofil“ zu beachten. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,5 Metern nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und über Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,5 Metern.

• Abgestorbene Äste müssen aus Bäumen entfernt werden, damit niemand von herunterfallendem Totholz verletzt wird. Abgestorbene oder absterbende Bäume sind eine Baumlänge bis zur Grundstücksgrenze zu beseitigen oder entsprechende Maßnahmen zur Wiedererlangung der Verkehrssicherheit vorzunehmen.

Bei Gefahr in Verzug kann die Straßenbaubehörde der Kreisstadt Euskirchen die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und den Eigentümern die Kosten in Rechnung stellen.