Untersuchungsberechtigungsscheine

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wird u.a. die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher geregelt.

  • Jugendliche die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • und deren Hauptwohnsitz Euskirchen ist.

Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der ausgefüllt bei der ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden muss. Der Untersuchungsberechtigungsschein kann im Bürgerbüro unter Vorlage eines gültigen Ausweises abgeholt, formlos schriftlich oder telefonisch angefordert werden.

Ab dem 01.10.2023 können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein hier auch online beantragen.

Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:

  • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§§ 32 Abs. 1 JArbSchG)
  • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG)
  • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§§ 35 Abs. 1 JArbSchG)

Hinweise:
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.

Mehrfachausgaben sind jedoch möglich, wenn:

  • der Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat
  • bei Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt
  • der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine erneute Nachuntersuchung erforderlich wird

Gebühren
Für die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines werden keine Gebühren erhoben.