Hinweis zum Herausstellen von Sperrmüll

Im Hinblick auf die bevorstehenden Osterfeiertage weist die Stadt Euskirchen darauf hin, dass laut der städtischen Satzung über die Abfallentsorgung die Müllgefäße und der Sperrmüll frühestens am Tag vor der Abfuhr im Rahmen des Straßenanliegergebrauchs an der Straße breitgestellt werden dürfen. Das frühere Herausstellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einem Bußgeld führen. Der Sperrmüll und die Müllgefäße, die nach den Ostertagen abgeholt bzw. entleert werden, dürfen somit nicht schon während der Feiertage auf die Straße oder den Gehweg gestellt werden.

Auch wenn die Osterfeiertage für diesen Hinweis zum Anlass genommen werden, gilt diese Regelung ganzjährig. Insbesondere frühzeitig herausgestellter Sperrmüll sorgt regelmäßig für Probleme, da Gehwege blockiert werden und auch Gefährdungen von Passanten und Verkehr insbesondere bei starkem Wind nicht zuschließen sind.