Fundsachen
Neuer Service für Sie in Euskirchen: Fundbüro online
Sie haben etwas verloren und möchten schon ausserhalb der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung prüfen, ob im Fundbüro etwas abgegeben wurde? Über die beiden nachstehenden Links können Sie jederzeit bequem von zuhause oder unterwegs nachschauen. Die Fundsachen werden direkt nach der Abgabe im Fundbüro eingetragen. Fahrräder werden getrennt von den übrigen Fundsachen aufgelistet.
Geldbörsen, Handys, Schlüssel usw. finden Sie hier:
Allgemeine Fundsachen
Nach Fahrrädern können Sie hier auf die Suche gehen:
Fahrräder
Im nachstehenden Flyer finden Sie weitere Informationen zu diesem neuen Service.
Sie haben etwas gefunden?
Fundsachen können von Ihnen im Bürgerbüro abgegeben werden. Für Fahrräder, die als Fundsache abgegeben werden sollen, ist das Ordnungsamt im Rathaus, Baumstraße 2 zuständig.
Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Monate.
Kann der Eigentümer der Fundsache innerhalb von sechs Monaten nicht ermittelt werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben. Nach Ablauf der Frist werden Sie vom Bürgerbüro angeschrieben
Können die Fundsachen einem Eigentümer ausgehändigt werden, steht Ihnen als ehrlichem Finder ein Finderlohn zu. Als Finderlohn erhalten Sie 5% des Wertes des Gegenstandes. Hat das Fundstück einen Wert von mehr als 500 EUR erhalten Sie zusätzlich noch 3% vom Mehrwert.
Sie haben etwas verloren?
Jedes Jahr werden unzählige Fundsachen im Bürgerbüro von ehrlichen Findern abgegeben. Schlüssel, Brillen, Geldbörsen, Handys, Schirme, Taschen, Jacken, Schmuck, es gibt fast nichts, was nicht schon einmal abgegeben wurde. Kann ein Eigentümer ermittelt werden, wird dieser durch das Bürgerbüro benachrichtigt. Leider können viele Gegenstände den Eigentümern nicht ausgehändigt werden, da dieser nicht ermittelt werden kann. Fragen Sie daher bitte nach, damit wir Ihr Eigentum an Sie zurück geben können.
Gebühren für die Aufbewahrung von Fundsachen
Bei der Aushändigung einer Fundsache, die im Bürgerbüro aufbewahrt wurde, sind vom Eigentümer oder dem Finder, der Eigentum an der Sache erwirbt, eine Verwahrungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Gebühr wird in § 9 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung geregelt.
im Wert bis 25 EUR | keine Gebühr |
im Wert von 26 bis 150 EUR | 10,00 EUR |
im Wert von 151 bis 500 EUR | 15,00 EUR |
im Wert von über 500 bis 1.000 EUR | 20,00 EUR |
im Wert ab 1000 weitere 20 EUR pro angefangene 500 EUR | |
zuzüglich 15 EUR Zuschlag für sperrige Fundsachen |