Anmeldung und Abmeldung

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

  • Auskünfte / Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Stadt Euskirchen
Der Bürgermeister
Bürgerbüro
Altes Rathaus
Baumstraße 2
53879 Euskirchen
Tel.: 02251/14-520 u. 521
Fax: 02251/14-524
E-Mail: buergerbuero(at)euskirchen.de

  • Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Stadt Euskirchen
Der Bürgermeister
Frau Cordes
Kölner Straße 75
53879 Euskirchen
Tel.: 02251/14-359
Fax: 02251/14-58359
E-Mail: acordes(at)euskirchen.de

  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

  • Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.

Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.

c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.

d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.

f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

  • Dauer der Speicherung

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

  • Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).

  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).

  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.

  1. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen  der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).

Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

  1. Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

    Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

  • Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 44 Absatz 3 Satz 1 BMG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

  • Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf
Hausanschrift: Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf
Tel.: 0211 38424-0
Fax-Nr.: 0211 38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Anmeldung

Die Stadt Euskirchen heißt Sie bei einem Zuzug herzlich willkommen.
Das Bürgerbüro bemüht sich, Ihnen die erforderlichen Formalitäten so leicht wie möglich zu machen.
Folgende Unterlagen werden für eine Anmeldung benötigt.

  • Ein gültiger Ausweis oder Nationalpass
    Bei mehreren Familienangehörigen Ausweise, Nationalpässe oder Geburtsurkunden aller Personen
  • Eine ausgefüllte und von Ihrem Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung.
    Wohnungsgeberbestätigung
  • Sofern minderjährige Kinder unter 16 Jahren nicht mehr mit beiden Sorgeberechtigten in eine gemeinsame Wohnung ziehen oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung eines Kindes unter 16 Jahren von einem Sorgeberechtigen zum anderen wechselt:
    Ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung sowie eine Kopie des Ausweises des nicht mitziehenden Sorgeberechtigten. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten

Möchten Sie sich in Euskirchen mit Haupt- oder Nebenwohnung unter Beibehaltung Ihrer bisherigen Wohnung als Neben- bzw. Hauptwohnung anmelden, füllen Sie bitte das Formular Bestimmung der Hauptwohnung  aus und legen dieses bei Ihrer Vorsprache zur Anmeldung vor.

Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung gemäß § 17 des Bundesmeldegesetz (BMG) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von zwei Woche erfolgen muss. Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 1 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig  anmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines von Ihnen schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Stadt Euskirchen vorgenommen werden. Sofern Sie eine Person mit der Anmeldung bevollmächtigen möchten geben Sie der bevollmächtigten Person ein von Ihnen ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular mit. Das Anmeldeformular steht als Download zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Ausweise oder Nationalpässe der Familienangehörigen, mitzugeben. Die bevollmächtigte Person muß sich ebenfalls ausweisen können.

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung  ist in § 19 Bundesmeldegesetz(BMG) verbindlich geregelt. Danach hat der der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.  

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Was Sie auch noch wissen sollten:
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Absatz 1 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
(§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, Anschrift , Sterbedatum) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn Sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der  Religionsgemeinschaft über mittelt werden (§ 42 Absatz 2 und 3 BMG)

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58 c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Absatz 2 BMG).

Von Ihren Widerspruchsrechten können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf einem gesonderten Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Ein entsprechender Vordruck steht als Download zur Verfügung.

Bitte denken Sie daran, dass jede meldepflichtige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen die Datenübermittlung einlegen muss.

Abmeldung

Bitte beachten Sie, dass derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich nach § 17 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bzw. frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden hat.
Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig  abmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Dies trifft zu wenn

  • es sich um die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes handelt. Die Abmeldung der Nebenwohnung muss am Hauptwohnsitz erfolgen
  • sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet
  • kein neuer fester Wohnsitz in Deutschland begründet wird (Abmeldung ohne festen Wohnsitz)


Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen ist folgendes zu beachten:
Folgende Unterlagen werden für eine Abmeldung benötigt:

  • Ein gültiger Ausweis oder Nationalpass
    Bei mehreren Familienangehörigen Ausweise bzw. Nationalpässe aller Familienangehörigen 

Hinweise
Das Abmeldeformular wird im Bürgerbüro ausgedruckt und muss nur noch unterschrieben werden. Die Abmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Stadt Euskirchen vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Ausweise oder Nationalpässe der Familienangehörigen mitzugeben.

Sofern Sie eine Person mit der Abmeldung bevollmächtigen möchten steht ein Abmeldeformular als Download zur Verfügung. 

Sollten Sie sich nicht mehr in Euskirchen aufhalten, kann eine Abmeldung auch formlos an das Bürgerbüro der Stadt Euskirchen gesandt werden. Ein entsprechendes Abmeldeformular steht auch als Download zur Verfügung. Bitte fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie Ihres Ausweises bei.

Die Abmeldung ist gebührenfrei.