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Allgemeinverfügung
der Stadt Euskirchen vom 24.03.2021 betreffend
Vollzug des Gaststättengesetzes
Auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der zurzeit geltenden Fassung wird folgende Allgemeinverfügung angeordnet:
Die Erlöschensfristen aller durch die Stadt Euskirchen erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 GastG zum Betrieb von Gaststätten der besonderen Betriebsart
sowie
werden bis zum 30.06.2022 verlängert.
Euskirchen, 24.03.2021Gez.Reichelt